Corona-Regelungen: Die Maskenpflicht im ÖPNV, Testungen in Kitas und Schulen entfallen

Corona-Regeln zum 1. Februar 2023: Die Maskenpflicht im ÖPNV, Testungen in Kitas und Schulen sowie die Pflicht zur Isolierung entfallen

26.1.2023: Die nordrhein-westfälische Landesregierung teilt mit, dass die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte zum 1. Februar 2023 auslaufen. Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nur noch auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen. Auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Die Test- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle, aus der auslaufenden Verordnung resultierenden, Isolierungen enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. Ab dem 1. Februar 2023 gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.

Bestehen bleiben folgende Schutzmaßnahmen für Einrichtungen vulnerabler Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen):

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung.
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

In den Schulen entfällt die rechtliche Grundlage für anlassbezogene Testungen. In der Folge endet auch die regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttests pro Monat. Die Lieferung von Coronatests wird für die nach dem Kinderbildungsgesetz geförderte Kindertagesbetreuung, heilpädagogischen Gruppen/Einrichtungen und Brückenprojekte Mitte Februar eingestellt.

Masken können weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer getragen werden. Nach dem Wegfall der Isolationspflicht wird positiv getesteten Personen dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Die allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske wird aufgehoben.

Weiterhin gilt, dass grundsätzlich mit Infektionskrankheiten aller Art verantwortungsvoll umgegangen werden sollte. Dazu gehört unabhängig von der Pandemie: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben!


Impfungen und Impfstellen in der Städteregion Aachen. Kinderimpftermine

23.6.2022: Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Coronaschutzverordnung sowie die Test- und Quarantäneverordnung zunächst ohne wesentliche Änderungen um eine Woche bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich. Krankenhäuser verlängern Schutzmaßnahmen zunächst bis zum 08. April. Neue Coronaschutzverordnung gilt ab 19.03.2022. Impfaktion der Städteregion Aachen und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Herzogenrath. Änderung der Testverfahren in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Stiko empfiehlt jetzt auch „Booster“ für Menschen ab 12 Jahren. Aktuelle Quarantäneregelungen.


Nordrhein-Westfalen verlängert Coronaregelungen zunächst bis zum 30. Juni. Neue Ausnahmen für Ambulanzen gelten ab sofort.

23.6.2022: Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Coronaschutzverordnung sowie die Test- und Quarantäneverordnung zunächst ohne wesentliche Änderungen um eine Woche bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Grund dafür ist, dass verschiedene Regelungen in den Landesverordnungen auf den derzeit möglichen Bürgertestungen und den Einrichtungstestungen beruhen. Die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums für diese Testungen läuft am 30. Juni 2022 aus. Darüberhinausgehende Regelungen sind bislang nicht bekannt.

Bis zum 30. Juni 2022 gilt in Nordrhein-Westfalen deshalb:

  • Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr erhalten.
  • Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucher*innen nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.

Neu ist hingegen eine Ausnahme, die für Krankenhausambulanzen gilt, die wie Arztpraxen geführt werden und vom sonstigen Klinikbetrieb organisatorisch und räumlich hinreichend getrennt sind. Die Leitungen der Krankenhäuser können bei Nutzer*innen dieser Teilbereiche auf die Testpflicht verzichten. Das gilt auch für die erforderliche Begleitperson.

Unverändert bleibt die Regelungen zur Isolierung bei einem positiven Coronatest. Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich 10 Tage in Isolation, kann sich aber nach 5 Tagen freitesten. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich, ein Coronaselbsttest ist nicht ausreichend.

Zahlen zum Infektionsgeschehen

Beim Robert Koch-Institut (RKI) wurden seit Ende Februar 2020 insgesamt 176.246 nachgewiesen Infizierte in den Kommunen der StädteRegion Aachen erfasst. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 866. Das RKI weist für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 630 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 617.

Weitere Informationen und Zahlen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/

sowie auf den Seiten des Landeszentrums für Gesundheit unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html


Inhalte

Aktuelle Lage Stadt und StädteRegion Aachen zum Corona-Virus, Mittwoch, 04. Mai 2022. Ab morgen (5. Mai) ist Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich.

4.5.2022: Ab morgen (5. Mai) ist Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich. Für Kontaktpersonen gelten nur noch Empfehlungen. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Darin werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt: War bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich, kann die Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten ein offizieller Test erforderlich (Negativer Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, Negativer PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30). Ein Selbsttest ist nicht ausreichend. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen. Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Positiv getestete Personen müssen – wie bisher – ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.

Für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es möglich ist, sollte im Homeoffice gearbeitet werden. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.

Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung. Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich. Für immunisierte Beschäftigtein vulnerablen Einrichtungen gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.

Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden. Die Test- und Quarantäneverordnung ist auf der Seite des Ministeriums abrufbar: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.

Zahlen zum Infektionsgeschehen

Beim Robert Koch-Institut (RKI) wurden seit Ende Februar 2020 insgesamt 157.453 nachgewiesen Infizierte in den Kommunen der StädteRegion Aachen erfasst. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 840. Das RKI weist für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 671 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 542.

Weitere Informationen und Zahlen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/

sowie auf den Seiten des Landeszentrums für Gesundheit unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html

Öffnungszeiten des Impfzentrums

Am kommenden Osterwochenende bleibt das Impfzentrum geschlossen.

An den beiden darauffolgenden Wochenenden (22./23. und 29./30. April) ist die Impfstelle jeweils freitags und samstags von 13:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. Das gilt auch für die Kinderimpfstelle. Zum 1. Mai stellen beide Impfstellen den Betrieb vorläufig ein. Es ist weiterhin möglich, sich in Arztpraxen und anderen Impfstellen impfen zu lassen. Eine Übersicht mit den Adressen, Öffnungszeiten und weiteren Informationen ist unter www.staedteregion-aachen.de/impfstellen<http://www.staedteregion-aachen.de/impfstellen> zu finden.
Kommunales Abstrichzentrum hat am Ostersamstag geöffnet
Das Kommunale Abstrichzentrum (KAZ) hat am Karsamstag von 10:00 bis 15:45 Uhr geöffnet. Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag bleibt das KAZ geschlossen. Danach gelten wieder die bekannten Öffnungszeiten montags bis freitags von 8:00 bis 17:45 Uhr und samstags von 10:00 bis 17:45 Uhr. Das KAZ befindet sich in den Aachen Arkaden (Trierer Str. 1, Ladenlokal im Untergeschoss). Dort werden nur noch PCR-Tests (Auswertung im Labor) für Berechtigte angeboten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden wird dringend um eine Terminbuchung gebeten unter: https://www.qtermin.de/Kommunales_Abstrichzentrum_StaedteRegionAachen
Auch das Kommunale Abstrichzentrum stellt zum 01. Mai seinen Betrieb ein.

Krisenstäbe werden ruhend gestellt

Die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen und auch die Aufnahmen von infizierten Patient*innen in den Krankenhäusern sind rückläufig. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat zudem die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst und die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Auf dieser Basis haben die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen beschlossen, ab sofort nur noch anlassbezogen zusammenzukommen. Dabei handelt es sich um einen „Stand-By-Modus“, der jederzeit kurzfristig „aktiviert“ werden kann. Die Arbeit des Gesundheitsamtes wird unverändert fortgesetzt.
Wegen der weiterhin hohen Zahl von Personalausfällen und weil immer noch Menschen schwer an Corona erkranken und versterben, findet der Austausch mit den Krankenhäusern weiterhin regelmäßig statt.

Zahlen zum Infektionsgeschehen

Beim Robert Koch-Institut (RKI) wurden seit Ende Februar 2020 insgesamt 142.630 nachgewiesen Infizierte in den Kommunen der StädteRegion Aachen erfasst. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 796. Das RKI weist für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 999 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 970.

Weitere Informationen und Zahlen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/
sowie auf den Seiten des Landeszentrums für Gesundheit unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html


Coronaschutzverordnung

22.3.2022: Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt seit Samstag (19. März) ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Coronainfektionen nutzt jedoch die nordrhein-westfälische Landesregierung die Übergangsregelung im Gesetz und verlängert viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April. So bleiben Maskenregelungen in Innenräumen weiter bestehen. Im Freien entfällt die Maskenpflicht. Persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen fallen weg. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben. Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die neue Coronaschutzverordnung gilt bis zum 2. April 2022 und ist nachzulesen unter https://www.land.nrw/media/26399/download

Krankenhäuser halten an Testpflicht für alle Besucher*innen fest. Weiterhin 2G – PLUS TEST für Krankenhaus-Besucher*innen

Wegen des hohen Infektionsgeschehenen verlängern die Krankenhäuser ihre bisher geltende Besuchsregelungen. Demnach bleibt ein negativer Test für Besucher*innen und auch für ambulante Behandlungen Pflicht. Grundlage ist eine entsprechende Vorgabe im Infektionsschutzgesetz. Nur für ambulante Behandlungen brauchen „Geboosterte“ keinen Test.

Somit gilt weiterhin: Besuche sind nur noch immunisierten, also geimpften und genesenen Personen erlaubt, die zusätzlich einen Testnachweis vorlegen können. Auch für Kinder ab fünf Jahren ist der Test einer zugelassenen Teststelle erforderlich! Der Testnachweis muss von einer zugelassenen Teststelle ausgestellt worden sein. Ein Bürgertest (PoC)-Test ist maximal 24 Stunden gültig, ein PCR-Test hat eine Gültigkeit von maximal 48 Stunden. Je Patient*in sind weiterhin maximal zwei Besucher*innen gleichzeitig erlaubt. Der Besuch von Covid-19-Patienten ist aufgrund der Quarantäne grundsätzlich nicht gestattet. Die Begleitung Sterbender bleibt weiterhin jederzeit möglich. Eine Ausnahme gilt für die Ambulanzen. Patient*innen, die zu einer ambulanten Behandlung oder Sprechstunde in das Krankenhaus kommen und geboostert sind, müssen keinen negativen Test vorweisen. Das gilt auch für Begleitpersonen. Notaufnahmen sind von der Regelung grundsätzlich nicht betroffen.

Krankenhäuser verlängern Schutzmaßnahmen zunächst bis zum 08. April.

Krankenhäuser halten an Testpflicht für alle Besucher*innen fest. Weiterhin 2G – PLUS TEST für Krankenhaus-Besucher*innen. Maßnahmen gelten zunächst bis zum 08. April.

1.4.2022: Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt seit dem 19. März 2022 ein neues Infektionsschutzgesetz. Das Gesetz sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – vor, andererseits ermöglicht es strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen.

Auch Nordrhein-Westfalen hatte eine im Infektionsschutzgesetz enthaltene Übergangsfrist genutzt und die zuletzt geltenden Schutzmaßnahmen bis 2. April verlängert. Derzeit ist noch nicht sicher, welche Regelungen künftig in NRW greifen werden. Wegen der anhaltend hohen Infektionszahlen haben die Krankenhäuser in der StädteRegion Aachen schon jetzt ihre bisher geltende Besuchsregelungen zunächst bis 08. April 2022 verlängert.

Demnach bleibt ein negativer Test für Besucher*innen und auch für ambulante Behandlungen Pflicht. Grundlage ist eine entsprechende Vorgabe im Infektionsschutzgesetz. Nur für ambulante Behandlungen brauchen „Geboosterte“ keinen Test.

Somit gilt weiterhin: Besuche sind nur noch immunisierten, also geimpften und genesenen Personen erlaubt, die zusätzlich einen Testnachweis vorlegen können. Auch für Kinder ab fünf Jahren ist der Test einer zugelassenen Teststelle erforderlich! Der Testnachweis muss von einer zugelassenen Teststelle ausgestellt worden sein. Ein Bürgertest (PoC)-Test ist maximal 24 Stunden gültig, ein PCR-Test hat eine Gültigkeit von maximal 48 Stunden. Je Patient*in sind weiterhin maximal zwei Besucher*innen gleichzeitig erlaubt. Der Besuch von Covid-19-Patienten ist aufgrund der Quarantäne grundsätzlich nicht gestattet. Die Begleitung Sterbender bleibt weiterhin jederzeit möglich. Eine Ausnahme gilt für die Ambulanzen. Patient*innen, die zu einer ambulanten Behandlung oder Sprechstunde in das Krankenhaus kommen und geboostert sind, müssen keinen negativen Test vorweisen. Das gilt auch für Begleitpersonen. Notaufnahmen sind von der Regelung grundsätzlich nicht betroffen.

Zutrittsregelung zu den Verwaltungsgebäuden von Stadt und StädteRegion Aachen

Ab sofort erfolgen für die Verwaltungsgebäude von Stadt und StädteRegion Aachen keine 3 G-Kontrollen mehr. Die Maskenpflicht für Besucher*innen gilt weiterhin. Wo Abstände nicht eingehalten werden können, müssen auch Mitarbeitende eine Maske tragen. Das gilt insbesondere in Beratungssituationen und beim Kontakt zu Besucher*innen, wenn andere Schutzmaßnahmen wie Spuckschutzwände nicht greifen.

Für politische Sitzungen schreibt die Coronaschutzverordnung weiterhin die 3 G-Pflicht fest.

Neue Coronaschutzverordnung gilt ab 19.03.2022

18.3.2022: Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt vom morgigen Samstag an ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.

Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.

Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, sodass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.

Quelle: Pressemitteilung NRW. Mehr Infos


Änderung der Testverfahren in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen ab 28.2.2022

17.2.2022: Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben. Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die immunisiert sind, fällt damit weg.

Änderung des Testverfahrens an Grundschulen

Ab Montag, 28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen. Die Umstellung von dem zweimal wöchentlichen PCR-Pooltestverfahren auf Antigen-Selbsttests geht mit einer Erhöhung der Testhäufigkeit einher. Abweichend von dem beschriebenen Regelfall kann die Schulkonferenz für einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass die Testungen – wie in den weiterführenden Schulen seit langem praktiziert – vor Unterrichtsbeginn in den Grundschulen durchgeführt werden. Diese Regelung gilt nur im Rahmen der bestehenden Testpflicht und nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler.

Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern selbst testen müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort stattfinden. Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf dem Schulweg zu infizieren. Die Eltern versichern einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule mit. Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.

Testverfahren an Förderschulen

Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität der Schülerschaft dieser Schulen ist es geboten und von den Laborkapazitäten her auch leistbar, bei dem eingeführten Lolli-Test-Verfahren zu bleiben. Für die Testung von Schülerinnen und Schüler ergeben sich hier also keine Änderungen.


Impfaktion der Städteregion Aachen und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Herzogenrath

24.2.2022: Das Gesundheitsamt der Städteregion Aachen bietet, in Aktion mit der Offenen Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Herzogenrath, am Samstag, 05.03.2022, in der Zeit zwischen 14:00 und 17:00 Uhr, im Jugendtreff HOT/St. Gertrud, Schütz-von-Rode-Straße 30, 52134 Herzogenrath, für Kinder bzw. Jugendliche, im Alter von 12 bis 17 Jahren, eine Impfung an. Es handelt sich hierbei um ein offenes Angebot, ohne vorherige Anmeldung.

Für die Impfung von Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren ist die Einwilligung eines Elternteils notwendig. Ab 16 Jahren können Jugendliche auch ohne Einwilligung der Eltern geimpft werden.Bitte Personalausweis nicht vergessen und – wenn vorhanden – den Impfpass mitbringen.
Nähere Informationen können Sie auch über die Homepage der Stadt Herzogenrath unter www.herzogenrath.de oder aber über die gängigen Informationsangebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Herzogenrath beziehen.


Unterstützung für Schulen: Schon 36 Teststellen in der StädteRegion Aachen öffnen vor Schulbeginn.

31.1.2022: Die Durchführung von Tests an Grundschulen und die Frage, wie positive PCR-Pooltests so schnell wie möglich „aufgelöst“ werden können, ist derzeit eine große Herausforderung für Schulen und Familien. Vor diesem Hintergrund hat Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier am vergangenen Freitag die Bürgerteststellen dazu aufgerufen, möglichst früh zu öffnen. Das Ergebnis: schon 36 Teststellen in der StädteRegion Aachen öffnen nun bereits vor 7:30 Uhr! „Allen Teststellen, die spontan ihre Öffnungszeiten erweitert haben, bin ich sehr dankbar. Das hilft den Eltern bei der Organisation des Tagesablaufs, weil so ein zertifizierter Schnelltest vor Schulbeginn möglich ist“, sagt Grüttemeier. Vor 8:00 Uhr besteht an vielen Teststellen die Möglichkeit, dass die Schülerinnen und Schüler vorrangig und ohne Wartezeit getestet werden können. Die Übersicht der Teststellen, die früh öffnen, ist unter www.staedteregion-aachen.de/schnelltest zu finden. Sie wird regelmäßig aktualisiert.

Gleichzeitig kommen schon in dieser Woche Teams aus Bürgerteststellen in viele Grundschulen, um dort Bürgerschnelltests zur Auflösung der Pools durchzuführen. Die Vereinbarung über diese Kooperationen treffen die Grundschulen und die Teststellen selbstständig. Die Tests werden als normale Bürgertests angesehen und zusammen mit den anderen Tests von der Teststelle abgerechnet, so dass den Grundschulen dadurch keine Kosten und kein Aufwand entstehen.


Corona-Virus: Das RKI weist heute eine Sieben-Tage-Inzidenz in der Städteregion Aachen von 1174 aus (1.4.2022).

1.4.2022: Beim Robert Koch-Institut (RKI) wurden seit Ende Februar 2020 insgesamt 134.209 nachgewiesen Infizierte in den Kommunen der StädteRegion Aachen erfasst. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 774. Das RKI weist für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 1.174 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 1.288.

Das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen kann keine exakten tagesaktuellen Zahlen mehr veröffentlichen, denn seit Inkrafttreten der aktuellen Coronavirus-Testverordnung am 12. Februar 2022 reicht ein positiver Schnelltest aus, um in Quarantäne zu gehen. Auch die Freitestung ist mit einem Schnelltest möglich. Da diese Fälle beim Gesundheitsamt nicht erfasst werden, geht ein Großteil des Infektionsgeschehens an den öffentlichen Stellen vorbei. Folglich beschreiben die Inzidenzen nicht mehr das reale Infektionsgeschehen. Somit kann die Statistik nicht mehr so exakt wie bisher fortgeschrieben werden.

Weitere Informationen und Zahlen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/

sowie auf den Seiten des Landeszentrums für Gesundheit unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html


Die vierte Impfung ist für bestimmte Personengruppen ab sofort möglich.

11.2.2022: Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Aktualisierung der STIKO-Empfehlung erlaubt das Gesundheitsministerium den kommunalen Impfstellen, bestimmten Personengruppen schon jetzt eine erneute Auffrischungsimpfung (vierte Impfung) anzubieten. Menschen ab 70 Jahren, Menschen in Pflegeeinrichtungen, Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren sowie Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen können deshalb ab sofort auch im Impfzentrum der StädteRegion Aachen eine zweite Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Die vierte Impfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Menschen frühestens drei Monate nach der dritten Impfung erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll den zweiten Booster frühestens nach sechs Monaten erhalten.

Eine aktuelle Auflistung aller öffentlichen Impfmöglichkeiten mit Öffnungszeiten findet man hier: www.staedteregion-aachen.de/impfstellen

Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar.


Impfungen für Kinder von fünf bis elf Jahren

31.01.2022: Kinder zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1) oder in den Praxen der Kinderärzt*innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung. Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt*innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen und die Terminbuchung findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung.

Impfungen für Jugendliche und Erwachsene

Impfungen sind grundsätzlich in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Außerdem kann man sich an zahlreichen Impfstellen vor Ort impfen lassen. Eine aktuelle Auflistung der über 20 Impfmöglichkeiten mit Öffnungszeiten findet man hier: www.staedteregion-aachen.de/impfstellen

In den Impfstellen werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen („Booster“) angeboten. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar. Die Stiko empfiehlt allen Personen über 12 Jahre eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur Grundimmunisierung. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen nun auch im Abstand von mindestens drei Monaten eine Impfdosis erhalten.

Neuer Kinderimpfstoff ist angekommen: Weitere Termine wurden bereits freigeschaltet (11.1.2022)

11.1.2022: Seit Mitte Dezember des vergangenen Jahres können Kinder zwischen fünf und elf Jahren in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1) oder in den Praxen der Kinderärzt*innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant.

Nachdem in den Aachen-Arkaden bereits 4000 Kinder geimpft wurden, stehen ab sofort über 3500 weitere Impftermine zur Verfügung. „Wir haben gestern (10. Januar) mehrere tausend Impfdosen bekommen, von denen wir die Hälfte für die zweite Impfung zurücklegen. Somit können wir in den kommenden Wochen weitere 3500 Kinder vollständig impfen“, erklärt Gesundheitsdezernent Dr. Michael Ziemons.

Die Kinderimpfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung. Da abends aufgrund von vereinzelt nicht wahrgenommenen Impfterminen häufig Kinderimpfstoff übrigbleibt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste für die Kinderimpfung setzen zu lassen. Bedingung ist, dass man abends gut erreichbar ist und binnen rund 30 Minuten am Impfzentrum in den Aachen Arkaden sein kann. Eine Mail an die Adresse: kinderimpfung@staedteregion-aachen.de ist ausreichend, um auf die Liste gesetzt zu werden. Bitte denken Sie daran, Ihre Handynummer anzugeben!

Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung durchgeführt, wenn nicht auch die Erstimpfung dort erfolgte. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt*innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung.


Bürgerservice „Impfen“

Der Bürgerservice in der Impfstelle des Gesundheitsamtes steht weiterhin zur Verfügung. Hierfür sollte man einen Termin vereinbaren unter:

https://www.staedteregion-aachen.de/buergerservice-impfstelle


StädteRegion Aachen unterstützt Eltern und Schulen bei der Durchführung von Tests

28.1.2022: In den Grundschulen gibt es derzeit für alle Beteiligten viele Fragen und Herausforderungen rund um das weitere Testgeschehen. „In den letzten Tagen gab es viel Verwirrung und auch Ärger bezüglich des Testverfahrens an den Schulen“, so Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier: „Die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und auch die Lehrerinnen und Lehrer haben unsere Unterstützung verdient, denn sie sind eh schon sehr belastet“, so der Städteregionsrat. Heute hat die StädteRegion Aachen deshalb Wege aufgezeigt, um den Eltern und Schulen im Rahmen dessen, was die StädteRegion beeinflussen kann, so gut wie möglich zu helfen.

In den Grundschulen werden aktuell so genannte Lolli-PCR-Pool-Tests durchgeführt. Fällt der Pool-Test positiv aus, soll mit Schnelltests eine Einzelprüfung in den Schulen stattfinden. „Diese Lösung ist nicht für alle Schulen gleichermaßen sinnvoll und gut durchführbar“, so Dr. Michael Ziemons, Gesundheitsdezernent der StädteRegion. „Schulen sind keine Testzentren, Lehrer haben wirklich andere Dinge zu tun, und gerade berufstätige Eltern brauchen praktikable Lösungen“, betont der Dezernent. Die Lösungen müssen also unterschiedliche Interessen bedienen.

Es gibt hier zwei entscheidende Ansatzpunkte:

  1. ‚„Gerade dort, wo Kinder mit Bussen in die Schule gebracht werden, ist es natürlich sinnvoll, dass die Kinder vorher getestet werden, bevor sie in den Bus steigen“, so Dr. Michael Ziemons. Außerdem könnten nicht alle Eltern warten, ob das Kind vielleicht wieder nach Hause geschickt wird, sondern brauchen ein Ergebnis rechtzeitig, bevor sie zur Arbeit fahren. Daher hat die StädteRegion die Bürgerteststellen dazu aufgerufen, ihre Öffnungszeiten auf sieben Uhr morgens vorzuverlegen, um Eltern die Möglichkeit zu geben, mit ihren Kindern vor Schulbeginn in die Bürgerteststelle zu kommen. Die Teststellen, die dies ermöglichen, werden sobald als möglich mit einer Liste bekanntgegeben.
  2. Gleichzeitig gibt es Grundschulen, die mit der Durchführung der Nachtestungen vor Ort vor große Herausforderungen gestellt werden. „Die StädteRegion wird deshalb genehmigen, dass Teams aus Bürgerteststellen in die Grundschulen kommen, um dort Bürgerschnelltests zur Auflösung der Pools durchzuführen“, erläutert Städteregionsrat Grüttemeier. In den Schulen ist bei der Durchführung der Tests die Einhaltung größtmöglicher Hygienestandards Pflicht.

Zur Vereinbarung solcher Kooperationen zwischen Grundschulen und beauftragten Bürgerteststellen können die Grundschulen und die Teststellen selbständig eine Kooperation miteinander vereinbaren. Die Regelung gilt ausschließlich für die Grundschulen und die Durchführung von Bürgertests zur Auflösung von Pool-PCR-Testungen. Sie endet sofort, wenn die Landesregierung neue Vorgaben im Testverfahren macht, und beispielsweise die Lolli-PCR-Pool-Tests abschafft. Natürlich ist es möglich, dass sich bei dieser Gelegenheit auch andere Personen des Schulkörpers testen lassen. Die Tests werden als normale Bürgertests angesehen und zusammen mit den anderen Tests von der Teststelle abgerechnet, so dass den Grundschulen dadurch keine Kosten und kein Aufwand entstehen.


Krankenhäuser halten an Besuchsregelungen fest. Weiterhin 2G – PLUS TEST für Krankenhaus-Besucher*innen.

14.1.2022: Die Krankenhäuser haben jetzt noch einmal ihre Besuchsregelungen bekräftigt. Demnach bleibt ein negativer Test auch für „Geboosterte“ Besucher*innen Pflicht. Grundlage ist eine entsprechende Vorgabe im Infektionsschutzgesetz. Nur für ambulante Behandlungen brauchen „Geboosterte“ keinen Test.

Somit gilt nach wie vor: Besuche sind nur noch immunisierten, also geimpften und genesenen Personen erlaubt, die zusätzlich einen Testnachweis vorlegen können. Auch Geboosterte und Kinder ab fünf Jahren müssen einen Test nachweisen! Der Testnachweis muss von einer zugelassenen Teststelle ausgestellt worden sein. Ein Bürgertest (PoC)-Test ist maximal 24 Stunden gültig, ein PCR-Test hat eine Gültigkeit von maximal 48 Stunden. Je Patient*in sind weiterhin maximal zwei Besucher*innen gleichzeitig erlaubt. Der Besuch von Covid-19-Patienten ist aufgrund der Quarantäne grundsätzlich nicht gestattet. Die Begleitung Sterbender bleibt weiterhin jederzeit möglich.

Eine Ausnahme gilt für die Ambulanzen. Patient*innen, die zu einer ambulanten Behandlung oder Sprechstunde in das Krankenhaus kommen und geboostert sind, müssen keinen negativen Test vorweisen. Das gilt auch für Begleitpersonen. Notaufnahmen sind von der Regelung grundsätzlich nicht betroffen.


Testpflicht an Schulen wird zum Schulstart ausgeweitet

7.1.2022: Um einen sicheren Schulstart zu ermöglichen, müssen sich alle Schüler*innen an den weiterführenden Schulen am ersten Schultag nach den Ferien (Montag, 10. Januar) mit einem Antigen-Selbsttest testen.

Die Testpflicht an Schulen wird zunächst beginnend mit dem Schulstart am kommenden Montag, dem 10. Januar 2022, ausgeweitet: Künftig nehmen auch Geimpfte und Genesene verpflichtend an den regelmäßigen Tests in den Schulen teil. Die erweiterte Testpflicht gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie für das gesamte darüber hinaus in den Schulen tätige Personal. Die hierfür erforderlichen Änderungen der Coronabetreuungsverordnung werden so rechtzeitig auf den Weg gebracht, dass sie ab dem 10. Januar 2022 gelten. Rechtzeitig wird überprüft, ob diese Regelung fortgesetzt wird oder ob Anpassungen erforderlich sind.

An den Grund- und Förderschulen sowie an den weiteren Schulen mit Primarstufe werden am 10. Januar 2022 alle Schüler*innen mit den „Lolli-Tests“ getestet. Dabei geben die Kinder erstmals auch eine zweite, sogenannte Rückstellprobe mit ab, um eine gegebenenfalls nötige Pool-Auflösung zu beschleunigen. Neben den Schülerinnen und Schülern wird auch das gesamte Personal am ersten Schultag nach den Ferien vollständig getestet.


Öffnungszeiten der Impfstellen am Wochenende. Junge Menschen (12 bis 30 Jahre) sind besonders herzlich eingeladen.

7.1.2022: Rund 20 Impfstellen werden auch am kommenden Wochenende öffnen, um den Menschen eine Erst-, Zweit- oder Drittimpfung anzubieten. Das Impfzentrum der StädteRegion in den Aachen-Arkaden wirbt an diesem Wochenende besonders um junge Impfwillige ab 12 bis 30 Jahren, da noch ausreichend Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) im Kühlschrank liegt. Personen ab 30 Jahren wird gemäß Stiko-Empfehlung der Impfstoff von Moderna angeboten. Eine Terminvereinbarung ist in den Aachen-Arkaden nicht erforderlich. Geöffnet ist dort täglich von 8 bis 20 Uhr.

Aachen:

  • Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1): samstags und sonntags von 08:00 bis 20:00 Uhr
  • Rapidcare Impfzentrum in der AOK Geschäftsstelle (Markt 45/47, 52062): samstags und sonntags von 10:00-16:00 Uhr
  • VIALIFE Schwertbad (Burtscheider Markt 22): Terminbuchung erforderlich unter https://via.life/
  • ASFD Impfstelle Aachen-Eilendorf (Nirmer Straße 28-30): samstags von 09:00 bis 13:30 Uhr
  • Impfstelle des Deutschen Roten Kreuzes (Liebigstraße 19): samstags und sonntags von 14:00 bis 20:00 Uhr; Terminbuchung erforderlich unter www.drk.ac/impfen
  • Medicare-Impfstelle (Adalbertstr. 85): samstags von 07:15 bis 20 Uhr, sonntags von 10:00 bis 18:00 Uhr
  • Impfstelle an der Yunus Emre Moschee (Moscheeplatz 1): samstags von 09:00 bis 18:00 Uhr, sonntags von 10:00 bis 18:00 Uhr
  • Impfstelle Malteser Hilfsdienst am Kaufland Breslauer Straße: samstags von 11:00 bis 19:30 Uhr

Alsdorf:

  • Impfstelle Energeticon (Konrad-Adenauer-Allee 7): samstags und sonntags von 08:00 bis 11:00 Uhr und von 17:00 bis 22:00 Uhr. Terminbuchung ist möglich unter https://www.impfzentrum-alsdorf.de/ oder telefonisch unter 0178- 3261301.
  • Impfstelle DRK StädteRegion Aachen (Bahnhofsstraße 37, 52447 Alsdorf): samstags und sonntags von 14:00 bis 20:00 Uhr. Informationen und Terminbuchung unter https://www.drk-coronaschutzzentrum.de/

Eschweiler:

  • Röher Parkklinik (Röher Str. 59, Eschweiler): samstags und sonntags von 09:00-19:00 Uhr

Herzogenrath:

  • Bockreiter Zentrum (Ferdinand-Schmetz-Platz, Herzogenrath): samstags und sonntags von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 19:00 Uhr

Monschau:

  • Ehemalige Hauptschule (Walter-Scheibler-Str. 36, Monschau): samstags von 12:00 bis 20:00 Uhr

Roetgen:

Simmerath:

  • Eifelklinik St. Brigida (Kammerbruchstr. 8): samstags von 09:00 bis 13:00 Uhr

Stolberg:

  • Bethlehem Krankenhaus Stolberg (Steinfeldstr. 5, 52222 Stolberg): samstags von 12:00 bis 20:00 Uhr
  • Café Living (Kaiserplatz 7, Stolberg): samstags und sonntags von 10:00 bis 18:00 Uhr. Weitere Informationen und Öffnungszeiten unter https://www.impfzentrum-stolberg.de/

Würselen:

  • VIALIFE Campus Bardenberg (Hans-Böckler-Platz 1, 52146 Würselen). Terminbuchung erforderlich unter https://via.life/

Impfstellen boostern auch 12- bis 17-Jährige

3.1.2022: Das Land Nordrhein-Westfalen ermöglicht ab sofort die Auffrischungsimpfung von 12- bis 17-Jährigen. Damit dürfen jetzt sowohl Impfstellen als auch mobile Impfteams Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren nach ärztlicher Aufklärung boostern. Möglich macht die Freigabe der Boosterimpfung für 12- bis 17-Jährige die Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums zu haftungsrechtlichen Fragen für (Auffrischungs-)Impfungen auf Basis der Corona-Impfverordnung. Die 12- bis 17-Jährigen müssen mit einem für diese Altersgruppe grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff geimpft werden.

Für die Booster-Impfung ist zudem ein ärztliches Aufklärungsgespräch mit den Jugendlichen bzw. deren Sorgeberechtigten erforderlich. Das Gesundheitsamt der StädteRegion empfiehlt bei gesunden (nicht immungeschwächten) Personen eine Auffrischung nach 5 bis 6 Monaten. Eine Auffrischung sollte frühestens nach 4 Monaten in Erwägung gezogen werden, da erst dann mit einer ausreichenden und länger anhaltenden Antwort des Immunsystems zu rechnen ist. Die Ständige Impfkommission empfiehlt derzeit noch keine Auffrischimpfung für die Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen. Nach Einschätzung der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) können jedoch auch bei den 12- bis 17-Jährigen die Booster-Impfungen gegen Corona schon nach drei Monaten erfolgen.


Kostenlose Schnelltests

1.1.2022: Alle Bürgerinnen und Bürger haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens (!)  einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest.


Impfberechtigung

Derzeit gibt es in Deutschland eine erfreulich hohe Nachfrage nach „Corona-Impfungen“. Wer sich impfen lassen möchte, kann dafür einen Termin bei Ärzt*innen oder in einem der zahlreichen Impfzentren machen. Darüber hinaus bieten auch viele Betriebe Impfungen für ihre Mitarbeitenden an. Anspruch auf Impfungen haben laut Impfverordnung des Bundes grundsätzlich alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Außerdem diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder sich zu einer medizinischen Behandlung hier aufhalten. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik können im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe ebenfalls mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus versorgt werden.

Internationale Beschäftigte und Grenzgänger können impfberechtigt sein, wenn sie durch ihre Beschäftigung in Deutschland krankenversichert sind. Dies gilt unabhängig von der Meldeadresse und der Staatsangehörigkeit. Auch entsandte Arbeitnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die aufgrund einer A1-Bescheinigung nicht in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind, haben Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Generell impfberechtigt – unabhängig von der Krankenversicherung oder dem Wohnsitz – sind laut der Coronavirus-Impfverordnung zudem Menschen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten
  • Medizinisches Personal
  • Polizei- und Ordnungskräfte
  • Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst
  • Beschäftigte in Grund-, Sonder- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen

STIKO ändert Empfehlung für die Booster-Impfung

Die Ständige Impfkommission ändert ihre Empfehlung zur COVID-19-Auffrischimpfung. Ab sofort kann die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen über 18 Jahre bereits ab dem vollendeten dritten Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis im Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion erhalten. Für unter 18-Jährige ist die Booster-Impfung aufgrund der fehlenden Zulassung nicht möglich.

Impfungen für Jugendliche und Erwachsene

12.1.2022: Eine Impfung ist grundsätzlich in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Über das Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein findet man einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe:  https://coronaimpfung.nrw/impfzentren/impfregister.

Außerdem kann man sich an zahlreichen Impfstellen vor Ort impfen lassen. Eine aktuelle Auflistung der rund 30 Impfstellen mit Öffnungszeiten finden Sie hier: www.staedteregion-aachen.de/impfstellen

Ab sofort gibt es ein weiteres Angebot in Aachen-Vaalserquartier/Gut Kullen, am Philipp-Neri-Weg 7, 52074 Aachen. Immer mittwochs bis samstags von 14 Uhr bis 19 Uhr können sich Interessierte ab 12 Jahre hier mit oder ohne Termin impfen lassen. Detaillierte Informationen findet man unter www.impfzentrum-kullen.de

In den Impfstellen werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen („Booster“) angeboten. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar. Die Stiko empfiehlt allen Personen über 18 Jahre eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur Grundimmunisierung. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis nun auch im Abstand von mindestens drei Monaten zur Infektion erhalten. Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren dürfen jetzt auch nach ärztlicher Aufklärung geboostert werden. Die Jugendlichen müssen mit einem für diese Altersgruppe grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff geimpft werden. Das Gesundheitsamt der StädteRegion empfiehlt eine Auffrischung frühestens nach 4 Monaten.

Impfungen für Kinder von fünf bis elf Jahren

12.1.2022: Kinder zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1) oder in den Praxen der Kinderärzt*innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung.

Da abends aufgrund von vereinzelt nicht wahrgenommenen Impfterminen häufig Kinderimpfstoff übrigbleibt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste für die Kinderimpfung setzen zu lassen. Bedingung ist, dass man abends gut erreichbar ist und binnen rund 30 Minuten am Impfzentrum in den Aachen Arkaden sein kann. Eine Mail an die Adresse: kinderimpfung@staedteregion-aachen.de ist ausreichend, um auf die Liste gesetzt zu werden. Bitte denken Sie daran, Ihre Handynummer anzugeben! Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt*innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung.


Coronatests

POC-Schnelltest (Bürgertest)

Jede asymptomatische Person hat mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Bürgertest in einer der über 130 öffentlichen Teststelle in der StädteRegion Aachen. Dieser Anspruch ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Ziel ist es, Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen. Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich bitte an einen Arzt wenden. Informationen zu Testzentren und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.staedteregion-aachen.de/schnelltest zu finden.

PCR-Test (Labortest)

• PCR-Test nach positivem POC-Test

Allen Bürger*innen haben Anspruch auf eine PCR-Bestätigungstestung

nach einem positiven Antigen-Schnelltest. Dabei ist es unerheblich, ob der Test in einem Testzentrum gemacht wurde oder ob es sich um einen 

positiven Pooling-Test handelt. Auch nach einem positiven Selbsttest besteht ein Anspruch.

• PCR-Test für Kontaktpersonen

Jede Person mit Kontakt zu einer coronainfizierten Person hat Anspruch auf einen PCR-Test. Dieser kann in einer Arztpraxis erfolgen oder – mit einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes – in einer beauftragten Teststelle. Personen mit einer roten Meldung der „Corona-Warn-App“ können sich ebenso an eine der beauftragten Teststelle wenden, wie diejenigen, die einen Nachweis von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus infizierten Person bekommen haben.

• PCR-Test für Gesundheitsmaßnahmen

Bürger*innen, die für eine Gesundheitsmaßnahme (Reha-Klinik, geplanten Krankenhausaufenthalt) eine PCR-Testung benötigen, können diese in allen Testzentren vornehmen, die hierfür beauftragt sind.

In allen anderen Fällen gibt es keine Kostenübernahme für den PCR-Test. Inzwischen wurden rund 20 Teststellenbetreiber mit PCR Testungen beauftragt. Dies führt zu einer Entlastung der Ärzt*innen und des Kommunalen Abstrichzentrums (KAZ). Informationen zu den PCR-Testungen und eine aktuelle Liste der Anbieter sind unter www.staedteregion-aachen.de/pcr-tests zu finden.

Kommunales Abstrichzentrum (KAZ)

Das KAZ am Bahnhof Rothe Erde bietet nur noch PCR-Testungen nach positivem POC-Test, für Kontaktpersonen und vor Gesundheitsmaßnahmen an. Ohne Termin können PCR-Testungen weiterhin in den „KAZ-Containern“ (Beverstraße/EckeTrierer Straße und Adalbertsteinweg) gemacht werden. Das KAZ im Untergeschoss der Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1) bietet nur PCR-Testungen nach vorheriger Terminvereinbarung an. PCR-Tests, die zum Beispiel zum Antritt einer Urlaubsreise gebraucht werden, sind im KAZ nicht möglich. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind unter www.staedteregion-aachen.de/kaz zu finden.


Impfungen und Kinderimpfungen

27.12.2021: Eine Impfung ist grundsätzlich in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Über das Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein findet man einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe:  https://coronaimpfung.nrw/impfzentren/impfregister.

Außerdem kann man sich – in der Regel ohne Termin und kostenlos – an folgenden Impfstellen vor Ort impfen lassen (Stand 27.12.2021):

  • Aachen:
    • jeden Sonntag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr, jeden Freitag und Samstag von 8 bis 24 Uhr in den Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1, 52078 Aachen). Am 24., 25. und 26. Dezember sowie am 31. Dezember und 01. Januar ist die Impfstelle in den Aachen Arkaden geschlossen.
    • täglich im Rapidcare Impfzentrum in der AOK Geschäftsstelle (Markt 45/47, 52062 Aachen). Das Impfzentrum ist an folgenden Tagen geschlossen: 24. bis 26.12.21 und 31.12.21 sowie 1.1.2022. Weitere Informationen, Öffnungszeiten und Terminbuchungen unter: www.rapidcare.eu
    • jeden Mittwoch und Freitag von 14:30 bis 17:30 Uhr, jeden Samstag von 9 bis 12 Uhr im Alexianer Krankenhaus (Alexianergraben 33, Aachen)
    • täglich im VIALIFE Schwertbad (Burtscheider Markt 22, Aachen). Feiertage: 24. – 26.12.2021 geschlossen, 31.12.2021 – 01.01.2022 geschlossen, ab 02.01.2022 gewohnte Öffnungszeiten. Terminbuchung erforderlich. Weitere Informationen und Öffnungszeiten: https://via.life/
    • jeden Montag bis Freitag von 12 bis 16 Uhr und jeden Samstag von 9 bis 13:30 Uhr im ASFD Impfzentrum für Eilendorf (Nirmer Str. 28-30, Aachen). Terminbuchung erforderlich unter https://vac.no-q.info/asfd-impfzentrum-eilendorf/checkins#/
    • täglich von 14:00 bis 20:00 Uhr in der Impfstelle des Deutschen Roten Kreuzes (Liebigstraße 19), Terminbuchung erforderlich unter www.drk.ac/impfen
    • Mo.- Sa. von 07:15 bis 21:00 Uhr, Sonntag von 08:00 bis 21:00 in der Medicare-Impfstelle (Adalbertstr. 85). Geschlossen am 25., 26. und 31. Dezember sowie am 01. Januar. Man kann ohne Termin kommen oder unter www.aachentest.de/impfen einen Termin buchen.
    • mittwochs und freitags von 15 bis 18 Uhr, samstags von 9 bis 18 Uhr und sonntags von 10 bis 18 Uhr in der Impfstelle an der Yunus Emre Moschee (Moscheeplatz 1)
    • geplant ab 28. Dezember: Impfstelle Malteser Hilfsdienst am Kaufland Breslauer Straße. Öffnungszeiten, Terminbuchungen und Informationen in Kürze unter www.malteser-aachen.de
  • Alsdorf:
    • jeden Montag von 12 bis 20 Uhr in der Pfarre St. Castor (Im Brühl 1, 52477 Alsdorf)
    • jeden Montag von 10 bis 22 Uhr, immer dienstags bis sonntags von 8 bis 11 sowie von 17 bis 22 Uhr in der Impfstelle Energeticon (Konrad-Adenauer-Allee 7). Terminbuchung ist möglich unter https://www.impfzentrum-alsdorf.de/ oder telefonisch unter 0178- 3261301. Impfungen am 26.12. zwischen 09:00 und 13:00 Uhr.
    • täglich von 14 bis 20 Uhr in der Impfstelle DRK StädteRegion Aachen (Bahnhofstraße 37, 52477 Alsdorf), Informationen und Terminbuchung unter www.drk.ac/impfen
  • Baesweiler:
    • jeden Dienstag von 12 bis 20 Uhr im Haus Setterich (Emil-Mayrisch-Str. 20, 52499 Baesweiler)
    • geplant ab 27. Dezember: täglich in der Impfstelle DRK StädteRegion Aachen (Emil-Mayrisch-Str. 20, 52499 Baesweiler), Informationen und Terminbuchung unter www.drk.ac/impfen
  • Eschweiler:
    • jeden Montag und Dienstag von 12 bis 20 Uhr in der Agape-Gemeinde (Kaiserstr. 64, 52249 Eschweiler)
    • jeden Tag von 9 bis 19 Uhr in der Röher Parkklinik (Röher Str. 59, Eschweiler) !Geschlossen vom 24. bis 26. Dezember sowie vom 31. Dezember bis 02. Januar!
  • Herzogenrath:
    • jeden Mittwoch von 12 bis 20 Uhr in der Pfarre Christus unser Friede (Markt 3, 52134 Herzogenrath)
    • täglich 08:00 bis 13:00 und 14:00 bis 19:00 Uhr im Bockreiter-Zentrum (Ferdinand-Schmetz-Platz, Herzogenrath)
  • Monschau: jeden Samstag von 12 bis 20 Uhr in der ehemaligen Hauptschule (Walter-Scheibler-Str. 36, Monschau)
  • Roetgen:
    • jeden Freitag von 12 bis 20 Uhr im Ratssaal der Gemeindeverwaltung (Hauptstr. 55, Roetgen)
    • täglich von 14 bis 20 Uhr im DRK-Impfzentrum (Bundesstraße 47, 52159 Roetgen). Informationen und Terminbuchung unter www.drk.ac/impfen
  • Simmerath: jeden Mo, Di, Mi, Fr von 16 bis 20 Uhr, Do von 12 bis 20 Uhr, Sa, 9 bis 13 Uhr in der Eifelklinik St. Brigida (Kammerbruchstr. 8)
  • Stolberg:
    • jeden Freitag und Samstag von 12 bis 20 Uhr im Bethlehem Krankenhaus Stolberg (Steinfeldstr. 5, 52222 Stolberg)
    • täglich im Café Living (Kaiserplatz 7, Stolberg). Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Samstag und Sonntag: 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Feiertags: nach Ankündigung. Weitere Informationen und Öffnungszeiten unter https://www.impfzentrum-stolberg.de/
  • Würselen:
    • jeden Mittwoch von 12 bis 20 Uhr im Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit (Mauerfeldchen 29, 52146 Würselen)
    • täglich von 9 bis 13 Uhr sowie von 14 bis 18 Uhr im VIALIFE Campus Bardenberg (Hans-Böckler-Platz 1, 52146 Würselen). Feiertage: 24. – 26.12.2021 geschlossen, 31.12.2021 – 01.01.2022 geschlossen, ab 02.01.2022 gewohnte Öffnungszeiten. Terminbuchung erforderlich unter https://via.life/.
    • jeden Montag von 8 bis 13:30 Uhr, jeden Dienstag bis Freitag, 8 bis 15 Uhr, mit Termin im Rhein-Maas Klinikum (Mauerfeldchen 25, 52146 Würselen), Terminbuchungen unter www.rheinmaasklinikum.de/impfstelle. Hinweis: Zwischen 24.12. und 03.01.2022 werden im RMK zwei Impftermine angeboten: am 28. und 29.12. (Dienstag und Mittwoch) jeweils zwischen 8-15 Uhr.

Informationen zur Auffrischungs-Impfung (Booster)

  • Menschen unter 30 erhalten zur Auffrischung den Impfstoff von Biontech. Wer über 30 ist, erhält den Impfstoff von Moderna.   
  • Die Ständige Impfkommission hat ihre Empfehlung zur COVID-19-Auffrischimpfung geändert. Ab sofort kann die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen über 18 Jahre bereits ab dem vollendeten dritten Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden.
  • Ebenfalls neu ist, dass nun Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis im Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion erhalten sollen.
  • Wer mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurde, erhält die Auffrischung frühestens 4 Wochen nach der ersten Impfung.
  • Die Impfungen für Berufsgruppen übernehmen in der Regel Betriebsärztinnen und -ärzte.

Impfungen für Kinder zwischen 12 und 15 Jahren: Zur Impfung von Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren ist die Einwilligung eines Elternteils notwendig. Ab 16 Jahren können Jugendliche auch ohne Einwilligung der Eltern geimpft werden.

In den Impfstellen kann man sich unabhängig von Wohnort, Nationalität oder Krankenversicherung impfen lassen. Möglich sind Erst-, Zweit- und Drittimpfungen. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und der Verfügbarkeit frei wählbar. Witterungsbedingt sind keine Impfbusse mehr im Einsatz. Die Teams unterstützen die Impfungen in den Aachen-Arkaden.

Das Rhein-Maas Klinikum in Würselen ist seit Ende November eine durch die StädteRegion Aachen beauftragte Impfstelle. Hier finden Schutzimpfungen gegen COVID-19 mit und ohne Termin statt. Möglich sind kostenlose Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen.

Aufklärungs- und Einwilligungsbögen sowie viele weitere Informationen findet man auf den Internetseiten unter www.staedteregion-aachen.de/impfen

Eine Impfung ist grundsätzlich in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Über das Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein findet man einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe:  https://coronaimpfung.nrw/impfzentren/impfregister.

Die Terminvergabe für die Kinderimpfungen in den Aachen Arkaden ist gestartet.

13.12.2021: Die Impfungen von Kindern zwischen fünf und elf Jahren starten bei den kommunalen Angeboten in Nordrhein-Westfalen einheitlich am 17. Dezember. Die StädteRegion Aachen richtet eine eigene Kinderimpfstelle ein, die am 17. Dezember um 8 Uhr in den Aachen-Arkaden (Trierer Str. 1) ihren Dienst aufnimmt. Hier werden nur erfahrene Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte impfen. Zudem werden großzügige Zeitfenster bereitgestellt, um Eltern und Kinder ausführlich beraten zu können. Die Kinderimpfstelle wird montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet sein.


Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung unter:

www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung.

Die Termine für die Kinderimpfung können ab sofort gebucht werden.

Für die Erstimpfung der Kinder stehen bis zum 06.01.2022 rund 4.000 Dosen zur Verfügung. Für die Zweitimpfung, die im Abstand von drei Wochen erfolgen soll, werden weitere 4.000 Impfdosen bereitgehalten. Der zweite Impftermin wird direkt vor Ort bei der Erstimpfung vereinbart.

Für die Kinderimpfungen wird ausschließlich der BioNTech-Kinderimpfstoff, der sich von der Handhabung und Dosierung von dem regulären Impfstoff unterscheidet, genutzt. Das Impfangebot wird für alle Kinder zwischen fünf und elf Jahren zur Verfügung stehen. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen.

In den Praxen der Kinderärzte kann es auch schon früher als am 17. Dezember Impfungen geben. Um dem besonderen medizinischen Beratungsbedarf der Eltern zu entsprechen, wird der Schwerpunkt der Kinderimpfungen in den Praxen der Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -mediziner liegen und um das Angebot der Hausärztinnen und -ärzte ergänzt.


Stadt und StädteRegion Aachen empfehlen dringend 2G bei allen Veranstaltungen

18.11.2021: Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen und Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier legen allen Veranstaltern dringend nahe, angesichts der zugespitzten aktuellen Corona-Lage auf die 2G-Regelung zu setzen. Um die Zahl der Corona-Infektionen nicht weiter zu steigern, sollten Besucher*innen ab sofort an Veranstaltungen nur noch teilnehmen dürfen, wenn sie genesen oder geimpft sind.

„Angesichts der stark steigenden Zahl der Infizierten ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden, sofern nicht unverzüglich strengere Schutzmaßnahmen angewendet werden“, sagt Grüttemeier.

Eigene Veranstaltungen der StädteRegion wie auch der Stadt Aachen werden ab sofort ohnehin nur unter Beachtung der 2G-Regelung stattfinden. Ausnahmen sollen nur im Rahmen der Sonderregelungen der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung gelten. Dazu gehören beispielsweise Sitzungen von kommunalen und politischen Gremien. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis belegen können, dass sie sich aus wichtigen medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen mit Vorlage eines negativen, höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Testergebnisses oder höchstens sechs Stunden alten PoC-Testergebnisses (mit Testzertifikat) teilnehmen.

Für den Weihnachtsmarkt gilt bereits die 2G-Regelung. „3G-Regelungen sind auf dem Aachener Weihnachtsmarkt, der in den vergangenen Jahren von durchschnittlich 1,3 bis 1,5 Millionen Menschen besucht wurde, schlicht nicht zu vertreten, hier musste dringend eine solidere Ausgangslage geschaffen werden“, erklärt Keupen. Daher hat die Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Land im Wege einer Allgemeinverfügung für den Aachener Weihnachtsmarkt eine 2G-Regelung ausgesprochen, die auch bereits die zu erwartenden, erweiterten Sonderregelungen – insbesondere für junge Menschen – berücksichtigt. „Wir sind uns der mit diesen Einschränkungen verbundenen Belastungen nur allzu bewusst, angesichts der tatsächlichen pandemischen Situation und den damit verbundenen Gefahren wäre es allerdings unverantwortlich auf die Wiederholung der Bilder zuzusteuern, die wir letzte Woche zur Karnevalseröffnung gesehen haben“, erklärt Stadtdirektorin Annekathrin Grehling.

Städteregionsrat Tim Grüttemeier und Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen appellieren schließlich nochmals eindringlich: „Seien Sie vorsichtig, geben Sie acht – auf sich und Ihre Mitmenschen. Und dazu gehört auch: Nutzen Sie die Zeit bis zum Erlass schärferer landes- und bundesrechtlicher Regelungen zur Vorbereitung und nicht dazu, jetzt erst recht die bestehenden Freiräume bis an ihre Grenzen auszuschöpfen.“


FAQ-Liste (Stand: 23.09.2021) zur aktuellen Situation in Schulen in der Corona-Pandemie

23.9.2021: In der aktualisierten FAQ-Liste der Städteregion Aachen werden häufig gestellte Fragen von Lehrern, Eltern oder Schülern zur aktuellen Situation in der Corona-Pandemie beantwortet, um aufwändige Recherchen oder Anfragen zu vermeiden.

NRW präzisiert die Regeln für die Booster-Impfung

17.12.2021: Im Rahmen der Impfangebote der Kommunen werden in Nordrhein-Westfalen Auffrischungsimpfungen grundsätzlich für Personen angeboten werden, bei denen die Grundimmunisierung fünf Monate zurückliegt. Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen, sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist.

Eine Impfung nach frühestens vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis ist

ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der primären Impfserie zu ermöglichen.


Ab sofort gelten neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen (17.1.2022)

17.1.2022: Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) angepasst. Die Verordnung besagt, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Die Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten automatisch auch für Isolierungs- und Quarantäneanordnungen, die bereits ergangen sind und noch andere Fristen und Regelungen vorsehen.

Die nun veröffentlichten Änderungen beinhalten insbesondere folgende Regelungen:

1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Zudem muss dieser Nachweis per Email an das Gesundheitsamt geschickt werden: freitestung@staedteregion-aachen.de

Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich anordnet. Ansonsten wird von den Kontaktpersonen ein verantwortungsvolles Verhalten erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat. Demnach müssen folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:

1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Geboosterte): Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).

2. Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.

3. Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.

4. Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.

Coronaschutzverordnung

In NRW gelten Maßnahmen, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung bis zum 07. Februar 2022 und ist im Detail nachzulesen unter: www.land.nrw/corona



Infos zu aktuellen Entwicklungen

Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Landesregierung.Die Seiten der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Nachzulesen sind alle Verordnungen des Landes NRW auf www.staedteregion-aachen.de/corona

Bundesweite Regelungen des Infektionsschutzgesetzes

Mit in Kraft treten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 23. April 2021 richten sich die Coronaschutzmaßnahmen ausschließlich nach den Inzidenzzahlen des RKI. Diese im Zuge der Bundes-Notbremse relevanten Statistik ist nachzulesen unter https://www.rki.de/inzidenzen.
Das IfSG unterscheidet im Wesentlichen zwischen drei verschiedenen Grenzwerten. Zum einen greifen Regelungen bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, zum zweiten ist der Inzidenzwert von 150 für Angebote des Einzelhandels (“click & meet”) maßgeblich und zum dritten der Inzidenzwert von 165 für die Bereiche Kindertagesbetreuung und Schule.


Infos zu Schulen und Kitas


Corona-Testzentren und Schnelltest-Busse in der Städteregion Aachen

Testzentren für kostenlose Bürgertests

Kostenlose Bürgertests für jedermann – Grenzen spielen keine Rolle!

16.4.2021: Alle Bürgerinnen und Bürger haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest. Was zunächst auch für diejenigen galt, die im Ausland wohnen, war zwischenzeitlich auf den Wohnsitz in Deutschland begrenzt worden. Dagegen hatte Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier protestiert und den Ministerpräsidenten des Landes gebeten, sich für eine lebensnahe Regelung zugunsten der Menschen in unserer Dreiländer-Region einzusetzen. Die erbetene Klarstellung liegt jetzt auf dem Tisch. In einer Erklärung des Landes wird eine aktuelle Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit zitiert, wonach alle Menschen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben. Die Bürgertestung sei an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch unabhängig vom Wohnsitz in Deutschland. Bürgertests dürfen aber ausschließlich nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Aus Sicht der Landesregierung ist jeder Schnelltest einer Person, die sich im Land aufhält, ein Beitrag zur Eindämmung der Pandemie.

Grüttemeier ist sehr froh über diese Entwicklung: „Diese Stellungnahme aus Düsseldorf bringt Klarheit für die Menschen und unterstreicht das gemeinsame Anliegen, die Grenzen offen zu halten und gleichzeitig zu verhindern, dass dadurch das Infektionsgeschehen grenzüberschreitend weiter ansteigt. Die Schnelltests sind hierfür ein sinnvolles Mittel.“

Das Land weist zudem noch einmal auf die Coronavirus-Einreiseverordnung und einen weiteren Vorteil für Grenzgänger hin. Während normalerweise bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet ein maximal 48 Stunden alter Negativtest mitzuführen ist, ist der Test zur Einreise bei Grenzgängern 72 Stunden „gültig“. Außerdem sei es in diesen Fällen ausreichend, wenn der Test unmittelbar nach der Einreise nachgeholt würde, so das Land.

Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 250 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 80 klassifizierte Teststellen und zudem noch mehr als 150 Arztpraxen, die ebenfalls (für ihre Patienten) Tests durchführen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt.


16.4.2021: In der StädteRegion Aachen gibt es mehr als 250 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Dazu gehören rund 80 klassifizierte Teststellen und mehr als 150 Hausarztpraxen, die für ihre Patienten Tests durchführen. Um eine ortsnahe Versorgung mit Testkapazitäten sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt. In der kommenden Woche sind von Montag bis Samstag insgesamt sechs Busse unterwegs, die jeweils drei Haltestellen pro Tag anfahren. Wichtiger Hinweis: Auch in der Warteschlange vor Testzentren und bei den Schnelltest-Bussen gilt: Bitte halten Sie Abstand zu anderen Wartenden und tragen Sie eine medizinische Maske!

Die Busse haben, wenn es einen Nachfolgehalt gibt, keine Möglichkeit, wesentlich länger als geplant an einer Haltestelle zu bleiben. In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, nach Möglichkeit die örtlichen stationären Testmöglichkeiten zu nutzen. So gibt es neben größeren Teststellen in jeder Kommune der StädteRegion auch sehr viele Arztpraxen, die (für ihre Patienten!) Schnelltests durchführen. Die Busse sollen Lücken im Testsystem („Weiße Flecken“) schließen. Wer problemlos eine stationäre Testmöglichkeit erreichen kann, hat dann eine breitere Terminauswahl.

Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest

Bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige.


Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen. Auch Bescheinigungen bei Tests in Pflegeheimen möglich

12.4.2021: Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten. Dieser ermöglicht auch die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist (zum Beispiel Baumarktbesuche in Kommunen mit „Notbremse“). Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, können entsprechende Testnachweise ausgestellt werden.

Arbeitgeber können einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird. Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen.

Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstellen, die als Anlage zu der Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden. Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit gleichem Mindestinhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige anmelden.

Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.


Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests

15.3.2021: Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem in den Paragrafen 13 und 14, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Testergebnis ergibt. In dem Fall sind diese Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen. Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum vom Erhalt des positiven Selbsttests bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.


Wer sind Schlüsselpersonen

Schlüsselpersonen sind:

Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.

Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen,

  • die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung
  • und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe. Dazu gehört auch die Gruppe der in den Einrichtungen eingesetzten Beschäftigten,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung
  • und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Diese SCHLÜSSELPERSONEN dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie ALLEINERZIEHEND sind ODER BEIDE ELTERNTEILE Schlüsselpersonen sind und wenn die Kinder:

  • keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch- Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.staedteregion-aachen.de/risikogebiete 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.

Hier sind die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden können oder nicht.


Hinweis für Menschen in Quarantäne

Die Krisenstäbe haben eine Broschüre „Informationen für Menschen in Quarantäne“ fertiggestellt. Diese Schrift richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, die sich in „häusliche Quarantäne“ begeben müssen. Hierin gibt es Antworten auf die meistgestellten Fragen und Verhaltenshinweise. Die Broschüre enthält auch Erläuterungen in leichter Sprache. Sie steht auf den Homepages von Stadt und StädteRegion Aachen als Download zur Verfügung.


 


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Bild von Pete Linforth auf Pixabay


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