Corona-Virus – Städteregion Aachen

Corona-Virus: Inzidenz in der Städteregion stabil bei 100 – StädteRegion Aachen ist Corona-Modellregion nach Tübinger Vorbild.

Aktualisiert Freitag, 2.4.2021: Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in der StädteRegion Aachen bei 113 – aktuell in Aachen bei 110.


Infos zu Schulen und Kitas

Situation in der Städteregion

Tipps zur Freizeitgestaltung

Infos zu aktuellen Entwicklungen

4.1.2021: Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Landesregierung.Die Seiten der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Nachzulesen sind alle Verordnungen des Landes NRW auf www.staedteregion-aachen.de/corona


Aktuelle Lage Stadt und StädteRegion Aachen zum Corona-Virus. Freitag, 2.4.2021

  • Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt gegenüber der Meldung vom gestrigen Donnerstag 119 nachgewiesene Fälle mehr. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 20.571. 18.804 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt jetzt bei 497. In den vergangenen Tagen sind zwei Männer im Alter von 65 und 67 Jahren verstorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 1270 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 113.
  • Laut aktueller Coronaschutzverordnung haben Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Inzidenz nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, die Erforderlichkeit, über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu prüfen. Ein Automatismus für die Rücknahme weiterer Lockerungen existiert nicht. Laut aktuellem Erlass der Landesregierung sollen vor Ort Gesamtkonzepte vorbereitet werden, wie im Falle einer nachhaltigen und signifikanten Überschreitung des Inzidenzwerts 100 weiter verfahren werden soll. Die Krisenstäbe müssen diese Maßnahmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) abstimmen. Die Krisenstäbe haben das aktuelle Infektionsgeschehen stets im Blick und beschäftigen sich fortlaufend mit der Frage, ob und wie Maßnahmen gegebenenfalls angepasst werden müssen.
  • Termine im Abstrichzentrum können nur ONLINE vereinbart werden.
  • Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind per Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW angewiesen worden, bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 bzw. 50 zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen, die auch konkret benannt wurden. Aufgrund dieser geltenden Erlasslage haben die StädteRegion und die Stadt Aachen ihre Regelungen überarbeitet. Die neue Allgemeinverfügung der StädteRegion Aachen gilt voraussichtlich bis zum 31. Oktober 2020 und ist nachzulesen unter www.staedteregion-aachen.de/corona
  • Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Landesregierung. Wegen der dynamischen Erlaßlage ist nicht auszuschliessen, dass die Allgemeinverfügungen von StädteRegion und Stadt Aachen schon vorzeitig ergänzt oder geändert werden müssen.
  • Die Seiten der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Die aktualisierten Verordnungen des Landes gelten bis zum 31. Oktober 2020. Nachzulesen sind alle Verordnungen des Landes NRW auf www.staedteregion-aachen.de/corona
  • Stadt und StädteRegion Aachen nehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung am 2. November ein Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ) in Betrieb. Das GAZ wird in einem speziell hergerichteten Bereich des Aachener Tivoli eröffnet. Ein Teil des Zentrums wird von der Kassenärztlichen Vereinigung betrieben, der andere Teil vom Gesundheitsamt. Es werden Menschen mit und ohne Symptome getestet. Das Zentrum soll Arztpraxen von symptomatischen Patienten und aufwändigen Testungen entlasten.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:

KommuneAktive FälleGesamtzahl der FälleSieben-Tage-Inzidenz
Aachen5798760110
Alsdorf1151838127
Baesweiler831208170
Eschweiler1322120113
Herzogenrath78175891
Monschau1632543
Roetgen13264116
Simmerath27469117
Stolberg1592263138
Würselen68156693
Gesamt127020571113
Stand: Freitag, 2.4.2021

Sieben-Tage-Inzidenz

Die Sieben-Tage-Inzidenz ist eine Bemessungsgröße für Notfall-Szenarien. Diese treten ein, wenn mehr als 35 Neuinfizierte in den zurückliegenden sieben Tagen auf 100.000 Einwohner auftreten. In diesem Fall stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit und die zuständige Bezirksregierung weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um.

Sieben-Tage-Inzidenz in der StädteRegion Aachen weiterhin stabil.

24.3.2021: Laut aktueller Coronaschutzverordnung haben Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Inzidenz nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, die Erforderlichkeit, über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu prüfen. Ein Automatismus für die Rücknahme von Lockerungen existiert nicht. Nach Lesart der Krisenstäbe ist die Überschreitung der 100er-Marke derzeit noch nicht als nachhaltig und signifikant zu bewerten, zumal sich die Inzidenz in den vergangenen Tagen stabil zeigt (108-108-106-106). Am kommenden Montag (29.03.2021) wird die Situation unter Einbeziehung der angekündigten aktualisierten Coronaschutzverordnung neu bewertet.

7-Tage-Inzidenz in der Städteregion Aachen

22.3.2021: Laut aktueller Coronaschutzverordnung haben Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Inzidenz nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, die Erforderlichkeit, über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu prüfen. Ein Automatismus für die Rücknahme weiterer Lockerungen existiert nicht. Nach Lesart der Krisenstäbe ist die Überschreitung der 100er-Marke derzeit noch nicht als nachhaltig und signifikant zu bewerten, zumal die Inzidenz zuletzt wieder leicht gesunken ist. Am kommenden Mittwoch (24.03.2021) wird die Situation unter Einbeziehung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom heutigen Montag (22.03.2021) neu bewertet. Darüber hinaus rufen die Krisenstäbe alle Menschen in der StädteRegion Aachen auf: Nutzen Sie die kostenlosen Bürgertests, insbesondere auch dann, wenn Sie ein Treffen mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts planen oder eine Dienstleistung, wie zum Beispiel einen Friseurbesuch, in Anspruch nehmen..


Schulen öffnen schrittweise

5.3.2021: Ab dem 15. März 2021 wird in einem weiteren Schritt der Präsenzunterricht auf alle Jahrgänge ausgeweitet. 

12.2.2021: Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat in der Schulmail vom 11. Februar den Schulbetrieb ab dem 22. Februar geregelt. Laut Schulministerin Yvonne Gebauer soll es zunächst in den Grundschulen wieder einen sogenannten Wechselunterricht geben.

Grundsätzlich gelten diese Regelung auch in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen. Allerdings sind dort, mit Blick auf die unterschiedlichen behinderungsspezifischen Ausprägungen, individuelle Regelungen zu beachten.

Besondere Regelungen gelten für die Abschlussklassen. Allen Schülerinnen und Schülern, die vor Prüfungen stehen und die einen erfolgreichen Abschluss ihrer bisherigen Schullaufbahn anstreben, wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht ermöglicht. Für Abschlussklassen ist grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts auch in voller Klassenstärke möglich.

An den Berufskollegs sowie an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen wird mit Ausnahme der Abschlussklassen weiterhin der Unterricht als Distanzunterricht erteilt.

Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 wird auf Antrag der Eltern weiterhin eine pädagogische Betreuung ermöglicht.

Das Testangebot für alle an der Schule Tätigen wird ab sofort erweitert. Zunächst sind bis zu den Osterferien zwei Tests pro Woche möglich. Die Schnelltests werden bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie im Abstrichzentrum durchgeführt. Bescheinigungen werden von den Schulen ausgestellt. Bei Verdacht auf eine Infektion erfolgt ein nachgelagerter PCR-Test zur Abklärung.


Neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung gilt ab heute

12.3.2021: Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW ist am 11. März 2021 in Kraft getreten. Sie regelt unter anderem in den Paragrafen 13 und 14, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Testergebnis ergibt. In dem Fall sind Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen. Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum vom Erhalt des positiven Selbsttests bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden.

Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen dann eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 8. April 2021 außer Kraft.

Corona-Testzentren und Schnelltest-Busse in der Städteregion Aachen

Testzentren für kostenlose Bürgertests

Die Krisenstäbe appellieren: Nutzen Sie die kostenlosen Bürgertests!

24.3.2021: Die Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion rufen allen Menschen auf, die kostenlosen Bürgertests zu nutzen – insbesondere auch dann, wenn Sie ein Treffen mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts planen, mit anderen gemeinsam in einem Auto unterwegs sind oder eine körpernahe Dienstleistung, wie zum Beispiel einen Friseurbesuch, in Anspruch nehmen wollen!

Asymptomatische Personen haben – im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten – mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Bürgertest. Das gilt auch für Menschen, die in den Niederlanden oder Belgien leben und hier krankenversichert sind bzw. hier arbeiten.

Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest

Mit Hilfe der Kurzadresse kann man die nächstgelegene Testmöglichkeit finden und Termine buchen. Ziel ist die Sicherstellung einer ortsnahen Versorgung. Die Liste der Testzentren wird laufend ergänzt. Bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden!


18.3.2021: Asymptomatische Personen haben – im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten – mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Bürgertest. Das gilt auch für Menschen, die in den Niederlanden oder Belgien leben und hier krankenversichert sind bzw. hier arbeiten. Diese Sichtweise der Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen ist jetzt von der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen eindeutig bestätigt worden.

Mit Hilfe der Kurzadresse kann man künftig die nächstgelegene Teststelle finden und Termine buchen. Ziel ist die Sicherstellung einer ortsnahen Versorgung. Von den 46 in der StädteRegion beauftragten Teststellen haben inzwischen 33 ihren Betrieb aufgenommen. Die Liste der Testzentren wird laufend ergänzt. Mit Testbussen werden zusätzlich letzte „weiße Flecken“ versorgt.

Bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden.


15.3.2021: Die Liste der Testzentren wird laufend ergänzt. Ziel ist die Sicherstellung einer ortsnahen Versorgung. Mit mobilen Testzentren in Bussen werden zusätzlich letzte „weiße Flecken“ versorgt. Diese starten am 18.03.2021.

Mit Hilfe einer Software kann man künftig die nächstgelegene Teststelle finden, Termine vereinbaren und sein Ergebnis erfahren. Die Adresse der Internetseite wird noch bekannt gegeben. Bis dahin kann jede Bürgerin und jeder Bürger auch ohne Termin zum Schnelltestzentrum kommen.

Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, sich mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten testen lassen können. Bei einem positiven Testergebnis soll die Möglichkeit einer sofortigen PCR-Bestätigungstestung bestehen. Mindestens ist dies in Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle sicherzustellen. Ziel muss der Eingang des PCR-Tests beim Labor spätestens am nächsten Werktag nach dem PoC-Test sein.

Alle aktiven Testzentren findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest


Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests

15.3.2021: Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem in den Paragrafen 13 und 14, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Testergebnis ergibt. In dem Fall sind diese Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen. Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum vom Erhalt des positiven Selbsttests bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.


Beginn der Impfungen

Neuer Impferlass

26.3.2021: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Erlass zur Impfung der Bevölkerung fortgeschrieben und das Impfangebot auf weitere Personen der Priorität 2 (gemäß Coronavirus-Impfverordnung des Bundes) erweitert. Vordringlich sind jetzt auch Impfangebote für Personen mit Vorerkrankungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV) zu schaffen. Der Nachweis der Impfberechtigung hat in diesem Fall mittels ärztlichen Attests zu erfolgen. Dabei ist die Bescheinigung zur Zugehörigkeit der Personengruppe ausreichend – es bedarf keiner Aufführung einer konkreten Diagnose. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 6. April 2021, da zu diesem Zeitpunkt die Versorgung der Personen mit Vorerkrankungen bei niedergelassenen Ärzten beginnen soll.

Die gestern (25.03.2021) freigeschalteten Termine sind bereits ausgebucht. Es kommen aber regelmäßig neue Termine dazu; die findet man unter www.staedteregion-aachen.de/impftermin-vorerkrankte

Impfungen von Personen, die 70 bis 79 Jahre alt sind.

Ab dem 6. April 2021 wird landesweit die Terminvereinbarung für Personen, die 70 bis 79 Jahre alt sind, über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen (www.116117.de sowie telefonisch über die Rufnummer 116 117) freigeschaltet. Um eine Überlastung der Terminbuchungssysteme auszuschließen, werden die Einladungen jahrgangsweise erfolgen und die Buchungsmöglichkeiten der Personengruppe ebenfalls jahrgangsweise freigeschaltet, beginnend mit den 79-Jährigen. Alle Berechtigten in dieser Altersgruppe werden dazu angeschrieben. Wie bisher werden gemeinsame Buchungen für Lebenspartner möglich sein. Die ersten Impfungen werden ab dem 8. April 2021 ermöglicht.


Nachhol-Impftermine mit „AstraZeneca“: Impfzentrum läuft auf Hochtouren.

24.3.2021: Die Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca finden seit vergangenem Freitag (19.03.2021) wieder statt. In dieser Woche werden die Menschen, deren Termine aufgrund der „AstraZeneca-Aussetzung“ vor einer Woche ausgefallen sind, „nachgeimpft“. Es gab bislang nur eine minimale Ausfallquote. Fast alle Personen, die einen Termin hatten, haben diesen auch wahrgenommen. So sind im Impfzentrum der StädteRegion Aachen gestern inklusive der Nachholtermine über 2200 Impfungen vorgenommen worden. Insgesamt wurden seit Start der Impfkampagne über 51.000 Erstimpfungen erfolgt. Etwa 20.500 Bürgerinnen und Bürger haben bereits die zweite Impfung erhalten. Aufgrund der hohen Zahl an täglichen Impfterminen haben sich gestern zeitweise vor dem Zentrum längere Warteschlangen gebildet. Hier wird organisatorisch noch einmal nachgesteuert, um die Situation vor Ort weiter zu verbessern.

Wer am vergangenen Mittwoch oder Donnerstag einen Termin gehabt hätte, kann ebenfalls einfach in dieser Woche am gleichen Wochentag zum vereinbarten Zeitpunkt zum Impfen kommen. Wer seinen Termin nicht wahrnehmen kann oder möchte, wird um Absage oder Umbuchung gebeten!

Keine „Impfstoff-Restebörse“ in der StädteRegion Aachen – hohe Termintreue bei Impfberechtigten!

Immer wieder wird im Impfzentrum die Frage gestellt, was abends mit den Impfdosen gemacht wird, die übrig bleiben. Die Antwort ist eindeutig: Impfstoffe, die am Ende eines Tages im Impfzentrum übrig sind, werden nicht an Unberechtigte verimpft! In Einzelfällen werden Menschen angerufen und kurzfristig ins Impfzentrum eingeladen, die beispielsweise chronisch krank und deshalb impfberechtigt sind. Ausschlaggebend ist dabei die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes. Eine „Restebörse“ gibt es in der StädteRegion Aachen nicht. Im Übrigen betrifft das nur wenige Menschen, da die Termine in der Regel konsequent wahrgenommen werden.

Neuer Impferlass regelt weitere Impforganisation

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Impforganisation festgelegt.

Neben den Personen in Pflegegrad 5 sollen fortan auch bettlägerige Personen über 80 Jahre sowie Personen mit Pflegegrad 4 in ihrem Zuhause geimpft werden. Betroffene Pflegebedürftige können ihrem Arzt außerdem bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden. Diese Personengruppen sollen sich für ein Impfangebot an Ihren Hausarzt wenden.

Geplant ist zudem, dass sich Personen mit Vorerkrankungen in Arztpraxen impfen lassen können. Hierzu befinden sich die Länder derzeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Austausch. Darüber hinaus soll ab Anfang April den Personen über 70 Jahren ein Impfangebot unterbreitet werden. Aufgrund der sehr großen Gruppe der über 70-Jährigen (rund 1,6 Millionen Personen in NRW) wird ein stufenweises Vorgehen aktuell abgestimmt.


Schon morgen (19.03.2021) wird im Impfzentrum der StädteRegion Aachen auch wieder „AstraZeneca“ verimpft.

18.3.2021: Schon am morgigen Freitag sollen die Impfungen wieder beginnen. Darüber seien sich Bund, Länder und das zuständige Paul-Ehrlich-Institut einig gewesen, kündigte Gesundheitsminister Jens Spahn am Abend auf einer Pressekonferenz an. Die Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca können somit auch schon morgen im Impfzentrum der StädteRegion Aachen wieder stattfinden.

„Alle, die für morgen einen Termin haben, sind herzlich eingeladen, diesen auch wahrzunehmen“, erklärt der städteregionale Gesundheitsdezernent Dr. Michael Ziemons nach der heutigen Entscheidung der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA). Das gilt auch für die folgenden Tage!

„Wer Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag einen Termin gehabt hätte, kann einfach in der kommenden Woche zum vereinbarten Zeitpunkt zum Impfen kommen. Wir werden noch einmal alle, die einen Termin vereinbart hatten, per E-Mail anschreiben und den Ablauf erklären. Wer seinen Termin in der kommenden Woche nicht wahrnehmen kann oder möchte, wird um Absage oder Umbuchung gebeten“, so Ziemons.

Der Corona-Impfstoff von AstraZeneca ist aus Sicht der EMA sicher. Es gebe derzeit keine Hinweise darauf, dass von dem Impfstoff ein allgemein erhöhtes Risiko für Blutgerinnsel ausgehe, teilte die Behörde mit. Die Bundesregierung hatte aufgrund einer Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts die Corona-Impfungen mit „AstraZeneca“ vor einer Woche vorsorglich ausgesetzt, nachdem es in einigen wenige Fällen zu seltenen Hirnvenen-Thrombosen gekommen war. Die zu Impfenden werden über die neuesten Erkenntnisse und Hinweise der EMA sowie über die möglichen Risiken und Nebenwirkungen bei der Verimpfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca aufgeklärt. Dazu wird das Aufklärungsmerkblatt zum Vektorimpfstoff von AstraZeneca kurzfristig überarbeitet. Bis zur Vorlage des neuen Aufklärungsmerkblattes soll die erfolgte Aufklärung übergangsweise handschriftlich von der aufklärenden Ärztin bzw. dem aufklärenden Arzt auf dem Merkblatt vermerkt werden.

AstraZeneca steht bislang für die Impfungen in der Eingliederungshilfe sowie der berufsbezogenen Gruppen (z.B. Schul- und Kita-Beschäftigte oder Beschäftigte bei Pflegediensten etc.) zur Verfügung.


Impfungen mit Impfstoff von AstraZeneca vorsorglich ausgesetzt. Impfungen für über 80-Jährige mit BioNTech sind nicht betroffen.

17.3.2021: Das Bundesministerium für Gesundheit hat das NRW-Gesundheitsministerium am 15. März 2021 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bundesregierung aufgrund einer Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) die Corona-Impfungen mit AstraZeneca vorsorglich ausgesetzt hat. Vor dem Hintergrund neuer Meldungen von Hirnvenen-Thrombosen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung in Deutschland und Europa hält das PEI weitere Untersuchungen für notwendig. Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA wird zeitnah darüber entscheiden, ob und wie sich die neuen Erkenntnisse auf die Zulassung des Impfstoffes auswirken.

AstraZeneca steht bislang für die Impfungen in der Eingliederungshilfe sowie der berufsbezogenen Gruppen (z.B. Schul- und Kita-Beschäftigte oder Beschäftigte bei Pflegediensten etc.) zur Verfügung. Auch im Impfzentrum der StädteRegion Aachen wurden die Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca umgehend gestoppt. Impftermine mit AstraZeneca werden zunächst bis einschließlich kommenden Sonntag, 21. März 2021 ausgesetzt bzw. storniert.

Impfungen für Personen ab 80 Jahren

Personen ab 80 Jahren werden weiterhin mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer geimpft Sie können wie bisher online (www.116117.de) und auch telefonisch (0800/116 117-01) Impftermine buchen. Für Anrufer aus dem benachbarten Ausland wurde eine eigene Telefonnummer eingerichtet (+49 203/7140 9090).

Bei der jeweiligen Buchung bekommt man automatisch einen Termin für die Zweitimpfung im Abstand von drei Wochen. Eine Terminvereinbarung für diese Gruppe ist weder bei Stadt oder StädteRegion Aachen noch im Impfzentrum möglich! Die Altersgruppe der über 70-jährigen Menschen kann aktuell noch keine Termine buchen. Sobald dies möglich ist, werden die Krisenstäbe darüber informieren.


Neue Impfverordnung NRW – Impfungen für Beschäftigte der Priorisierungsstufen 1 und 2

3.3.2021: Das Land NRW hat gestern die neueste Änderung der Impfverordnung herausgegeben. Details dazu gibt es beim Land NRW: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-stellt-impfplan-fuer-die-priorisierungsgruppe-2-vor

Ein Kernbestandteil ist die deutliche Ausweitung der Impf-Priorisierungsgruppe 2. Demnach können jetzt unter anderem folgende Gruppen ab dem 8. März ein Impfangebot wahrnehmen:

  • Kitabetreuerinnen und -betreuer, Kindertagespflegepersonen
  • Beschäftigte an Grund-, Förder- und Sonderschulen
  • Polizistinnen und Polizisten mit direktem Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern – angefangen mit den Mitgliedern der Einsatzhundertschaften
  • Personal, Beschäftigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner der Werkstätten für behinderte Menschen und in besonderen Wohnformen

Darüber hinaus können jetzt auch sämtliche (nicht nur die in Seniorenwohnheimen tätigen) Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten und Podologen ein Impfangebot buchen.


Die Buchung für einen Termin im Impfzentrum Aachen erfolgt bei der StädteRegion Aachen unter:

https://bportal.staedteregion-aachen.de/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/465901/show

Die Impfberechtigten müssen selbst dort online einen konkreten Impftermin vereinbaren. Für die Impfung braucht es einen Nachweis des Arbeitgebers zur Impfberechtigung. Beim Impftermin müssen die Terminbestätigung und der Nachweis des Arbeitgebers vorgelegt werden.

Wichtig: Impfungen ohne Termin können nicht vorgenommen werden!

Die StädteRegion Aachen hat eine Internetseite eingerichtet, auf der die wichtigsten Informationen zum Impftermin nachzulesen sind. Diese Seite findet man unter: https://bportal.staedteregion-aachen.de/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/465904/show

Einzelfallentscheidungen bei Impfungen nun möglich

Durch eine Anpassung der Corona-Impfverordnung NRW hat das Land jetzt die Möglichkeit eröffnet, Menschen in besonderen Einzelfällen eine höhere Impfpriorisierung und damit einhergehend eine schnellere Schutzimpfung zu ermöglichen. Dazu wird ein aktuelles ärztliches Zeugnis über das Vorliegen eines sehr hohen, hohen oder erhöhten Risikos für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Corona-Virus benötigt. Die gemeinsam tagenden Krisenstäbe haben zur Prüfung und Entscheidung eine unabhängige Kommission aus medizinischen Expertinnen und Experten eingesetzt.

Alle Anträge auf eine Einzelfallentscheidung sind per Mail an die zentrale Adresse kgs-impfbitten@staedteregion-aachen.de zu senden.

Impfterminvergabe für Personen ab 80 Jahren – nur telefonisch oder im Internet!

Personen ab 80 Jahren können sowohl online (www.116117.de) als auch telefonisch (0800/116 117-01) Impftermine buchen. Für Anrufer aus dem benachbarten Ausland wurde eine eigene Telefonnummer eingerichtet (+49 203/7140 9090). Bei der jeweiligen Buchung bekommt man automatisch einen Termin für die Zweitimpfung im Abstand von drei Wochen.

Eine Terminvereinbarung für diese Gruppe ist weder bei Stadt oder StädteRegion Aachen noch im Impfzentrum möglich!

Impfzentrum: Pünktlich kommen, Warteschlangen vermeiden!

Aus aktuellem Anlass bitten die Krisenstäbe darum, pünktlich zum vereinbarten Impftermin zu erscheinen und nicht schon deutlich zu früh. So können Warteschlangen vor dem Eingangsbereich des Impfzentrums verhindert werden.


Impfzentrum öffnet am kommenden Montag

3.2.2021: Am 8. Februar 2021 öffnet das Impfzentrum der StädteRegion Aachen in der Hubert-Wienen-Straße 8, 52070 Aachen, seine Pforten. Anspruch auf eine Impfung haben zunächst ausschließlich Menschen über 80 Jahre, die einen bestätigten Termin im Impfzentrum haben. Wichtig: Impfungen ohne Termin können nicht vorgenommen werden!
Die StädteRegion Aachen hat eine Internetseite eingerichtet, in der noch einmal die wichtigsten Informationen zum Impftermin nachzulesen sind. Diese Seite findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/impfzentrum

Eine Terminvereinbarung ist weder bei Stadt oder StädteRegion Aachen noch im Impfzentrum möglich!

1.2.2021: Aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Impfstoffe wurde der Impfstart in den Impfstellen auf den 8. Februar 2021 verschoben. Seit dem 25. Januar können Personen ab 80 Jahren sowohl online (www.116117.de) als auch telefonisch (0800/116 117-01) Impftermine buchen. Bei der jeweiligen Buchung bekommt man automatisch einen Termin für die Zweitimpfung im Abstand von drei Wochen. Eine Terminvereinbarung ist weder bei Stadt oder StädteRegion Aachen noch im Impfzentrum ist möglich!

Terminbuchungen für über 80-Jährige ab 25. Januar möglich

25.1.2021: Aufgrund von Lieferschwierigkeiten des BioNTech-Impfstoffs muss der Impfstart in den Impfstellen um eine Woche verschoben werden. Die Inbetriebnahme der Impfstellen erfolgt somit zum 8. Februar 2021 und zunächst nur zur Impfung von Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Personen ab 80 Jahren können sowohl online (www.116117.de) als auch telefonisch (0800/116 117-01) Impftermine buchen. Für die Online-Terminvergabe muss man sich registrieren. Dazu benötigt man die Nummer der Gesundheitskarte. Da es in den ersten Tagen zu Überlastungen der Systeme kommen kann, sollte man die Termine im Laufe der Woche vereinbaren.Terminbuchungen für Erstimpfungen sind grundsätzlich für den Zeitraum vom 8. Februar 2021 bis zum 4. April 2021 möglich. Hinsichtlich der bei der jeweiligen Buchung erfolgenden Terminierung der Zweitimpfung im Abstand von drei Wochen ist sichergestellt, dass das Buchungssystem diese erfasst.

20.01.2021: Wegen der verzögerten Lieferung des Corona-Impfstoffs von Biontech verschiebt das Land Nordrhein-Westfalen die Impfungen für über 80-Jährige, die Zuhause leben. Alle bereits getätigten Erstimpfungs-Bestellungen wurden seitens des Landes storniert. Auch das Impfzentrum der StädteRegion Aachen ist von dem Lieferengpass betroffen. Dennoch können die betreffenden Bürgerinnen und Bürger ab Montag (25. Januar) Termine für die Impfung vereinbaren. Frühester Termin zur Impfung wird voraussichtlich der 8. Februar sein.

18.1.2021: Die aktuelle Coronavirus-Impfverordnung sieht vor, dass zur offiziellen Inbetriebnahme der Impfzentren zunächst nur Personen geimpft werden, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. In der StädteRegion Aachen bekommen rund 34.000 Berechtigte bis zum Ende der kommenden Woche (23. Januar 2021) eine Einladung zur Impfung. Ab dem 25. Januar 2021 wird es für diese Personen möglich sein, sowohl online (www.116117.de) als auch telefonisch Impftermine in den Impfstellen zu vereinbaren. Die telefonische Buchung kann über die Telefonnummer 0800/116 117-01 erfolgen. Mit der Bereitstellung dieser Rufnummer soll die Nummer für den ärztlichen Notdienst (116 117) entlastet werden. Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen haben weitestgehend ihre erste Impfung erhalten. Hier wird in Kürze die zweite Impfung erfolgen. Parallel starten die Impfungen in den Krankenhäusern. In rund zwei Monaten kann dann voraussichtlich mit der Impfung der Personen in Stufe 2 begonnen werden. Dazu zählen zum Beispiel Menschen, die älter als 70 Jahre sind, ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus haben. In der Stufe zwei sollen auch Personen geimpft werden, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten und ein hohes oder erhöhtes Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus haben. Da insbesondere zu Beginn der Kampagne nur begrenzte Impfstoffmengen zur Verfügung stehen, können nicht alle Menschen direkt geimpft werden.


28.12.2020: Die Kassenärztliche Vereinigungen haben auch in der StädteRegion mit dem Impfen begonnen. Die Reihenfolge der Impfungen ist in der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt. Darin wurden drei Prioritätsstufen definiert. Begonnen wird in den Alten- und Pflegeheimen mit den meisten über 80-Jährigen.

Für jeden Kreis, jede kreisfreie Stadt und die StädteRegion Aachen benennen die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Land die zunächst zu beliefernden Pflegeeinrichtungen. Für den wirksamen Schutz ist eine zweimalige Impfung im Abstand von drei Wochen erforderlich. Die Impfung ist freiwillig und kostenlos. Mit genügend Impfstoff für alle Bevölkerungsgruppen rechnet das Bundesgesundheitsministerium ab Juli 2021.

Eine Terminvereinbarung im Impfzentrum ist derzeit noch nicht möglich!

NRW-Hotline und Informationen zur Corona-Schutzimpfung

18.1.2021: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr.

Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein erweitertes Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält.

Bürgertelefon

4.1.2021: Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 9 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.


Stadt und StädteRegion Aachen richten Impfzentrum in der Aachener Eissporthalle ein.

Gemeinsames Abstrichzentrum am Aachener Tivoli bleibt Silvester und Neujahr geschlossen.

28.12.2020: Das Gemeinsame Abstrichzentrum (GAZ) bleibt am 31. Dezember (Silvester) sowie am 01. Januar (Neujahr) geschlossen. Ab Samstag, den 02.01.2021 hat das GAZ wieder regulär geöffnet.

Die Termine werden nur ONLINE vergeben unter www.staedteregion-aachen.de/gaz. Bei der Online-Terminvergabe muss man schon eine Reihe von Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst.

Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt informiert und zu einem Termin eingeladen.

Getestet werden hier:

  • Personen mit mehreren Symptomen an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen,
  • Personen, die ein positives Schnelltestergebnis hatten oder die von Zuhause aus in ein Reha-Zentrum bzw. eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden sollen,
  • Personen, deren Corona-Warn-App „rot“ anzeigt sowie
  • Beschäftigte an Schulen und Kitas.

Die Termine werden nur ONLINE vergeben unter www.staedteregion-aachen.de/gaz. Bei der Online-Terminvergabe muss man schon eine Reihe von Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst.

Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt informiert und zu einem Termin eingeladen.



Testverordnung sieht kostenlose Bürgertestungen vor

9.3.2021: Das Bundesgesundheitsministerium hat mit einer Neufassung der Coronavirus-Testverordnung die Grundlage für kostenlose Bürgertestungen geschaffen. Auf dieser Basis hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium jetzt eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese regelt, dass unter anderem Apotheken, Ärzte, private Testzentren und andere Anbieter, die schon bisher Corona-Schnelltests durchgeführt haben und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, ab sofort auch die neuen, kostenlosen Schnelltests anbieten und abrechnen können. In der StädteRegion Aachen sind das die Testzentren auf dem Bendplatz (RapidCare), in der Blondelstrasse (Medicare) und das Gemeinsame Abstrichzentrum am Tivoli. Bürgerinnen und Bürger erhalten vor Ort einen Nachweis über das Testergebnis (entweder elektronisch oder in Papierform). Bei positivem Testergebnis soll eine sofortige PCR-Bestätigungstestung erfolgen.

Weitere Testmöglichkeiten in den städteregionalen Kommunen sind in Planung. Hierzu bedarf es jedoch weitergehender Informationen des Landes zu den konkreten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, sich mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten testen lassen können.


Quarantäneverordnung

Aktualisierte Quarantäneverordnung

(Achtung: Präzisierung in der Formulierung gegenüber Meldung vom 19. Januar in Fettschrift!)

20.01.2021: Seit dem 19. Januar gilt eine aktualisierte Verordnung zur Regelung von Absonderungen (Quarantäneverordnung).

Für Personen, bei denen das Vorliegen eines Quarantänesachverhalts nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eindeutig festzustellen ist (eigenes positives Testergebnis oder positives Ergebnis in der Hausgemeinschaft), ordnet die Verordnung automatisch Quarantäne an. Zudem werden aufgrund der Anpassungen der Empfehlungen des RKI auch diejenigen Personen erfasst, deren Coronaschnelltest ein positives Ergebnis aufweist. Ist der darauffolgende PCR-Test negativ, endet die Quarantäne. Erfolgt kein PCR-Test, bleibt die Quarantäne mit der üblichen Frist bestehen. Das gleiche gilt für die Haushaltsmitglieder. Die Quarantäne endet für positiv getestete Personen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach zehn Tagen ab der Vornahme des Tests. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Für Haushaltsangehörige der getesteten Person endet die Quarantäne, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 14 Tagen gerechnet ab der Testung der positiven Person.

Die Quarantäne kann frühestens verkürzt werden, wenn der Haushaltsangehörige der getesteten Person am 10. Tag nach der Testung einen PCR-Test oder Coronaschnelltest vornimmt und ein negatives Ergebnis erhält. Einheitlich für alle von der Verordnung erfassten Personenkreise wird die Dauer der Quarantäne sowie die Möglichkeit der Verkürzung mittels eines negativen Tests geregelt. Für die Personen, bei denen eine Infektion mit einer Virusvariante nachgewiesen ist, soll gemäß der Empfehlung des RKI von einer Verkürzung der Quarantäne mittels abweichender Anordnung abgesehen werden. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Quarantäne sind einheitlich festgesetzt und der Begriff der Quarantäne wird einheitlich verwandt. Auf die Unterscheidung zwischen Quarantäne, Absonderung und Isolierung kommt es mithin nicht mehr an.
Die Verordnung gilt bis zum 12. Februar. Weitere Infos


3.12.2020: Nach der Quarantäneverordnung muss sich sofort selbstständig in Quarantäne begeben, wer

  • aufgrund von eindeutigen Krankheitssymptomen einen Test auf COVID-19, egal ob als Schnelltest oder als herkömmlichen PCR-Test, gemacht hat und noch auf das Ergebnis wartet; ein positiver Schnelltest muss allerdings weiterhin umgehend durch einen herkömmlichen Test bestätigt werden;
  • ein positives Ergebnis bei einem Schnelltest erhalten hat und noch den herkömmlichen Test machen muss;
  • ein positives Ergebnis bei einem herkömmlichen Test bekommen hat;
  • mit einer Person zusammen in einem Haushalt lebt, die positiv getestet wurde.

Dies bedeutet vor allem, dass man nicht mehr auf den Anruf des Gesundheitsamtes warten soll, bis man in Quarantäne gehen muss!

Alle übrigen Kontaktpersonen ersten Grades, die nicht Haushaltsangehörige sind, werden nach wie vor eine individuelle Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erhalten. Auf Wunsch stellt das Gesundheitsamt Quarantänebescheinigungen aus, die für den Verdienstausfall genutzt werden können.

Neu ist außerdem die Berechnung der Quarantänezeit. Sie wird nun nicht mehr von Beginn der ersten Krankheitssymptome gerechnet, sondern in jedem Fall ab dem Datum des Tests. Die Quarantänezeit für Erkrankte dauert solange, bis mindestens 48 Stunden lang eine deutlich Besserung oder Symptomfreiheit auftreten, mindestens aber zehn Tage; eine „Freitestung“ für erkrankte Personen gibt es auch weiterhin nicht.

Kontaktpersonen müssen grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne, können jedoch nach 10 Tagen einen Test vornehmen, der, wenn er negativ ausfällt, zu einem sofortigen Ende der Quarantäne führt. Zulässig für die Verkürzung sind sowohl ein negativer Schnelltest als auch ein negativer PCR-Test. Ein Schnelltest müsste bei einem Hausarzt, der PCR-Test kann auch weiter kostenfrei im Gemeinsamen Abstrichzentrum vorgenommen werden.

Ergänzend wird in der Verordnung geregelt, dass alle Personen mit positivem PCR-Test gehalten sind, ihre Kontakte zu informieren, um so einen möglichst schnellen Informationsfluss sicherzustellen. Entwickeln Kontaktpersonen Symptome, können Sie entweder bei Ihrem Hausarzt oder im Gemeinsamen Abstrichzentrum aufgrund der Symptome sofort und eigenständig einen Test vereinbaren.


Aktualisierte Coronaschutzverordnung

NRW teilt mit: Keine weiteren Öffnungen zum 22. März 2021

19.3.2021: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat gestern (18.03.2021) mitgeteilt, dass es bis zu den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz in der kommenden Woche keine Änderungen in der Coronaschutzverordnung geben wird. Damit sind weitere Öffnungen zum 22. März hinfällig.

Die geltende Coronaschutzverordnung hat in Aussicht gestellt, dass weitere Öffnungen etwa in der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie im Sport möglich sein könnten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz stabil oder sinkend unter 100 liegt. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens mit einer landesweiten Wocheninzidenz von gestern 92,1 (+7,0 zum Vortag) kann weder von einer Unterschreitung der gegebenen Marke ausgegangen werden noch ist eine stabile Infektionslage gegeben.

Im Nachgang zur Ministerpräsidentenkonferenz soll auch über mögliche Konsequenzen aus der absehbaren Überschreitung der 100er-Grenze bei der landesweiten Inzidenz entschieden werden. Diese Entscheidung wird dabei sowohl das aktuelle Infektionsgeschehen als auch das Testgeschehen, die Situation in Krankenhäusern und Pflegeheimen und die Verbreitung der Virusmutationen berücksichtigen.

12.3.2021: Die Änderungen der Coronaschutzverordnung betreffen insbesondere stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Die Verordnung setzt jetzt die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz um. Zusammen mit weiterhin konsequent umgesetzten Hygiene- und Testkonzepten für Personal und Besucher wird der zunehmende Impfschutz dazu genutzt, die Möglichkeiten sozialer Kontakte und Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wieder zu intensivieren.

Weitere Änderungen betreffen die außerschulischen Bildungsangebote. Die aktualisierte Coronaschutzverordnung gilt weiterhin bis zum Ablauf des 28. März 2021

8.3.2021: Ab dem 8. März 2021 gilt eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung. Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und Friseurbetriebe am 1. März wird nun auch der Betrieb von Buchhandlungen, Blumengeschäften, Schreibwarengeschäften und Gartenmärkten unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen wieder erlaubt. Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Die in diesem Rahmen festgelegten Öffnungsschritte orientieren sich grundsätzlich an der landesweiten Inzidenz. Die Landesregierung prüft darüber hinaus, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
  • Maskenpflicht: Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
  • Handel: Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
    Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-shopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.
  • Kultur und Freizeitstätten: Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks.
  • Sport: Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
  • Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
  • Musik- und Kunstschulen: Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung setzt die Ergebnisse der jüngsten Beratungen von Bund und Ländern konsequent um. Sie gilt, analog zur bundesweiten Verlängerung des Corona-Lockdowns, bis Sonntag, 28. März 2021.

Corona-Testungsverordnung

Die Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Einrichtungen zur Pflege und Betreuung und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (Corona-Testungsverordnung) wurde bis zum 09. März verlängert.Die Verordnung umfasst alle Anforderungen an Testverfahren in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und ähnliche Einrichtungen. Alle in der Verordnung genannten Einrichtungen sind verpflichtet, dem örtlichen Gesundheitsamt ein Testkonzept vorzulegen. Geregelt wird darüber hinaus unter anderem auch, wer in welchen zeitlichen Abständen getestet werden muss.

Corona-Betreuungsverordnung

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus im Bereich der Betreuungsinfrastruktur wurde bis zum 14. März 2021 verlängert. Die Corona-Betreuungsverordnung enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen während des Lockdowns. In dieser Fassung gibt es unter anderem konkrete Hinweise zu den Teilöffnungen von Schulen und Kitas.  

Corona-Einreiseverordnung 

Die Corona-Einreiseverordnung wurde aktualisiert. In der ab dem 8. März 2021 gültigen Fassung gelten besondere Regeln für alle Personen, die aus Virusvarianten-Gebieten nach Nordrhein-Westfalen einreisen. Diese müssen sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Alle Personen, die aus anderen ausländischen Risikogebieten einreisen, müssen sich ebenfalls unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.

Alle weiteren Infos auf der Webseite der Städteregion Aachen


Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 27. Januar

27.1.2021: Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Wichtigster Regelungsinhalt ist die Umsetzung von Maßnahmen, die einer weitestmöglichen Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte dienen sollen; dies sind neben der Ausweitung von mobiler Arbeit vor allem:

  • Vermeidung betriebsbedingter Zusammenkünfte (Besprechungen)
  • Vorgabe einer Mindestfläche bei der Raumnutzung von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person
  • Verpflichtung zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken oder FFP2-Masken überall dort, wo Mindestflächen oder –abstände nicht eingehalten werden können.

Das gilt auch für die Verwaltungen von Stadt und StädteRegion Aachen, die weiterhin geöffnet bleiben. Auch für Besucherinnen und Besucher ist in den Räumlichkeiten der Verwaltung das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer FFP2-Maske Pflicht. Es wird dringend empfohlen, wann immer es möglich ist, vorher einen Termin zu vereinbaren.


Coronaeinreiseverordnung in der ab dem 30. Januar 2021 gültigen Fassung

Grenzregion NL/B/D: Keine unnötigen Reisen an den Ostertagen

1.4.2021: Nordrhein-Westfalen, die Niederlande und Belgien raten weiterhin nachdrücklich davon ab, ins Ausland zu reisen. Auch wenn die Grenzen grundsätzlich geöffnet bleiben und der „kleine Grenzverkehr“ weiterhin möglich ist, weisen die Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion mit Blick auf die anstehenden Ferien und Osterfeiertage auf die aktualisierten Reise-Hinweise aller drei Länder hin. Die Euregio Maas-Rhein bietet eine Übersicht unter https://euregio-mr.info/de/ueber-uns/formular-zu-ein-und-ausreise-fragen. Mithilfe eines einfach anzuwenden Formulars kann man dort die eigene Reise-Konstellation (Ausgangspunkt, Ziel und Grund der Reise) eingeben, und die jeweils gültigen Regeln, Verbote und Empfehlungen werden angezeigt. Als nicht notwendige Reisegründe gelten grundsätzlich Einkaufen, Shopping oder Tanken, der Besuch von Freunden oder Verwandten nicht ersten Grades, Tourismus und Erholung sowie Wandern und Radfahren. In Belgien gilt weiterhin bis zum 18. April ein ausdrückliches Verbot für nicht notwendige (freizeittouristische) Reisen. Das Königreich Belgien hat zu diesem Zweck rund um Ostern auch verstärkte Grenzkontrollen angekündigt.

12.3.2021: Zentrale Änderungen der Coronaeinreiseverordnung betreffen die Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein- und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten. Ein neuer Absatz des entsprechenden Paragraphen beschäftigt sich mit „Nachbar-Virusvariantengebieten“. Für den Fall der Einstufung von Belgien, Luxemburg, der Niederlande oder eines Gebietes dieser Staaten als Virus-Variantengebiet sind von der Absonderungspflicht nicht erfasst Personen, die

  • in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien-, oder Ausbildungsstätte in ein Nachbar-Virusvariantengebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
  • in einem Nachbar-Virusvariantengebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),

wenn die Dienstherren, Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten bescheinigen, dass sie über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen und die Anwesenheit des Grenzpendlers oder Grenzgängers für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder die Fortsetzung des Studiums oder der Ausbildung dringend erforderlich und unabdingbar ist.

Die aktualisierte Verordnung tritt ebenfalls mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.


29.1.2021: Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten wurde aktualisiert.

Weiterhin gilt, dass Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben haben. Dort haben sie sich für einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab dem Tag ihrer Ausreise aus diesem Gebiet ständig aufzuhalten.

Geändert wurde, dass eine Absonderung frühestens fünf Tage nach der Einreise enden darf, wenn die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Coronainfektion auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Neu ist, dass die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Nordrhein-Westfalen vorgenommen worden sein darf.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.

Die Coronaeinreiseverordnung ist nachzulesen unter www.staedeteregion-aachen.de/corona.


Belgien erlaubt nur noch „zwingend notwendige Reisen“

29.1.2021: Wer in Belgien wohnt, muss bis zum 1. März auf alle nicht zwingend notwendigen Reisen verzichten. In diesem Zeitraum sind Urlaubsreisen und Ausflüge verboten. Das Reiseverbot wird sowohl im Straßen-, Flug-,

und Schiffs- als auch im Schienenverkehr kontrolliert. Grundlage ist ein ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der Fassung vom 26. Januar. Grenzpendler sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Im Einzelnen gilt:

  • Bürger der Grenzkommunen und der Kommunen in zweiter Reihe (dazu zählt u.a. die gesamte Deutschsprachige Gemeinschaft), dürfen die Grenze für notwendige Angelegenheiten passieren und müssen dies nicht belegen. Hierbei darf man nur Tätigkeiten nachgehen, die auch in Belgien erlaubt sind.
  • Bürger welche in Belgien außerhalb einer Grenzregion leben, dürfen nur für die sogenannten “triftigen/essentiellen Gründe” die Grenze passieren. Zu den Ausnahmen gehören zwingende familiäre Gründe, humanitäre Gründe, Studiengründe und berufliche Gründe.
  • Bürger aus den Niederlandenn und aus Deutschland dürfen ebenfalls nur in den triftigen/essentiellen Gründen einreisen.

In jedem Fall muss der Bürger eine „Ehrenwörtliche Erklärung“ mit sich tragen, in der er die Reise rechtfertigt. Die Erklärung findet man unter: https://d34j62pglfm3rr.cloudfront.net/downloads/20210126_BU_Verklaring_op_eer_Finaal_DE_Goedgekeurd_Blanco.pdf

Bei einem Besuch von mehr als 48 Stunden gelten weitere Regeln.

Im Internet findet man eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien unter: https://euregio-mr.info/de/


Corona-Nachbarschaftshilfe

Die steigenden Corona-Infektionszahlen führen für viele Menschen zu Herausforderungen. Konkrete Unterstützung im Alltag kann notwendig werden, weil man zu einer Corona-Risikogruppe gehört oder zeitweilig eine Quarantäneauflage befolgen muss. Vielleicht wird Hilfe beim Einkauf oder bei der Besorgung von Medikamenten benötigt. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege in Aachen bieten in enger Abstimmung mit der Stadt und StädteRegion Aachen eine Plattform an, um Hilfsangebote im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zu sammeln und zu vermitteln.

Wer Unterstützung benötigt oder wer anderen Menschen ehrenamtlich helfen möchte, kann sich hier melden: Entweder telefonisch unter 0241 94927180 (montags bis freitags von 10 – 12 Uhr und montags bis donnerstags von 14 – 15 Uhr) oder per Mail an: nachbarschaftshilfe@caritas-aachen.de  

Nähere Informationen gibt es auch online unter www.nachbarschaftshilfe-aachen.de



Städteregion Aachen

Informationsformular zum Grenzübertritt

17.12.2020: Die Euregio Maas Rhein hat ein Informationsformular zum Grenzübertritt erstellt, um die Bürgerinnen und Bürger besser über die Maßnahmen in den drei Ländern zu informieren. Im Fokus stehen alltägliche Fragen wie: Kann ich noch nach Deutschland reisen, um meine Einkäufe zu erledigen? Kann ich meine Familie in den Niederlanden besuchen? Kann ich im Hohen Venn wandern gehen?

Das Webformular deckt die meisten Situationen ab, mit denen Grenzgänger und Grenzgängerinnen konfrontiert sein könnten.

Es ist auf der Website der Euregio Maas-Rhein einsehbar unter: https://crossing-borders.euregio-mr.info/de


Auflagen im Sportbereich

Um den Sportlerinnen und Sportlern sowie den Vereinen bei der Umsetzung zu helfen, haben Stadt und Städteregion ein FAQ mit Fragen und Antworten erarbeitet und auf www.aachen.de/corona und dort in der Rubrik „Sport und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport“ hinterlegt.

Quelle: Pressemitteilung Land NRW


Auflagen für weiterführende Schulen (Sek. I und II, Berufskollegs):

  • Für weiterführende Schulen der besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
  • Diese Verpflichtung gilt für Schüler/Innen auch am Sitzplatz, wenn die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

Zusätzlich ergeht ein Hinweis an Unternehmen, Behörden und Institutionen. Dort wird allen Verantwortlichen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Betroffenen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes insbesondere in Besprechungen, bei gemeinsamen Pausenzeiten und in Fahrgemeinschaften dringend empfohlen.

Auch in Alten-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach dem Wohn- und Teilhabegesetz) gelten ab sofort weitergehende Einschränkungen der Besuchskontakte.

Die Allgemeinverfügungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 31.10.2020 und sind nachzulesen unter: www.staedteregion-aachen.de/Coronavirus. Die Regelungen der aktuellen Erlasse, Verordnungen und Verfügungen des Landes gelten weiter, sofern die angeordneten lokalen Maßnahmen nicht darüber hinausgehen.


Landesregierung und Vertreter des Karnevals verständigen sich auf Fahrplan für die Session 2020/2021

Die nordrhein-westfälische Landesregierung und Vertreter des Karnevals haben sich am Freitag, 18. September 2020, auf einen Fahrplan für die Session 2020/2021 verständigt. So werden auch für karnevalistische Aktivitäten die bereits in der Coronaschutzverordnung festgeschriebenen Vorgaben des Infektionsschutzes gelten, sodass insbesondere Karnevalsbälle, Karnevalsumzüge, Partyformate und gesellige Karnevalsveranstaltungen ohne Beachtung des Abstandsgebotes nicht in Betracht kommen. Kleinere karnevalistische Kulturveranstaltungen, die den Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen, können stattfinden.

Mehr Infos


Freizeitgestaltung – was kann man jetzt noch unternehmen?

In dem folgenden Beitrag haben wir einige Tipps für euch auf Lager, was man in der jetzigen Situation noch unternehmen kann.

Weitere wichtige Informationen zu Corona

Die Landesregierung von NRW hat eine spezielle Webseite mit Regeln, Maßnahmen, Verordnungen und Tipps der Landesregierung zu Corona eingerichtet. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat eine Broschüre zu COVID-19 (Corona) speziell für Eltern herausgebracht, die als PDF-Datei runtergeladen werden kann. Weitere Infos insbesondere für Eltern und Schüler auf dem Bildungsportal


Coronaregeln in den Niederlanden

15.12.2020: Härtere Regeln gelten ab sofort auch in den Niederlanden. Voraussichtlich bis zum 19. Januar werden die meisten öffentlichen Läden und Einrichtungen geschlossen sein:

  • Kinos, Theater und Museen müssen wieder schließen sowie Friseure, Fitnessstudios und Schwimmbäder.
  • Restaurants, Bars und Cafés bleiben weiterhin geschlossen.
  • Hotels sind geöffnet. In den hoteleigenen Restaurants Gäste bewirtet werden.
  • Bürger dürfen sich pro Tag nur noch mit zwei anderen Personen treffen. Zu Weihnachten dürfen es drei Gäste sein.
  • Schulen und Kitas schließen ab dem 16.12.
  • Erstmalig seit Ausbruch der Corona-Pandemie müssen auch Geschäfte im Einzelhandel – außer für den täglichen Bedarf – schließen.
  • Veranstaltungen sind verboten.
  • Alkohol und Softdrugs (wie Cannabis) dürfen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr nicht verkauft werden. Außerdem ist es nicht erlaubt, zwischen20 Uhr und 7 Uhr Alkohol im Freien mit sich zu führen oder im öffentlichen Raum zu konsumieren.Seit dem 1. Dezember ist das Tragen einer Maske in öffentlichen Innenräumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtend. Die Maskenpflicht gilt für alle Personen ab 13 Jahren. Von deutscher Seite gilt weiterhin die Reisewarnung für die Niederlande. Das Auswärtige Amt warnt vor „nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Niederlande“. Die Niederlande haben auch Deutschland zum Corona-Risikogebiet erklärt. Das hat Auswirkungen auf deutsche Touristen, die in die Niederlande einreisen wollen. Sie müssen sich in den Niederlanden für 10 Tage in Hausquarantäne begeben. Diese Regel gilt auch in Ferienunterkünften. Wer sich also nur zeitlich begrenzt in den Niederlanden aufhalten möchte, sollte bei der Reiseplanung die zehntägige Quarantäne einkalkulieren. Tagesausflüge sind somit ebenfalls nicht erlaubt, da nach Ankunft in den Niederlanden sofort die zehntägige Quarantäne gilt. Diese gilt auch, wenn man nur zum Einkaufen einreist oder theoretisch sogar beim Tanken. Berufspendler und Personen, die aus triftigen Gründen in die Niederlande einreisen, sind von der Quarantäne ausgenommen. Das gilt beispielsweise auch für Schülerinnen und Schüler oder Studierende. Ausnahmen hat das niederländische Gesundheitsministerium auf seiner Internetseite aufgelistet.

8.10.2020: Nachdem die Bundesregierung bereits vor einer Woche wegen steigender Corona-Infektionszahlen für ganz Belgien eine Reisewarnung ausgesprochen hatte, gilt diese nunmehr (seit 07.10.2020) auch für weite Teile der Niederlande. Nur die Provinz Zeeland ist aktuell noch kein Risikogebiet. Bisher waren dort erst drei von zwölf Provinzen als Risikogebiete eingestuft. Zentrales Kriterium für die Einstufung durch das Robert-Koch-Institut ist eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 50. Für beide Nachbarländer gelten selbstverständlich die oben aufgeführten Regelungen der Coronaeinreiseverordnung. Und auch hier gilt die Ausnahme, dass Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten oder in einem Risikogebiet aufgehalten haben, von der Meldepflicht beim Gesundheitsamt ausgenommen sind!

Das NRW-Gesundheitsministerium hat ein Infoblatt für Einreisende erarbeitet, auf dem alle wichtigen Informationen übersichtlich und verständlich zusammengefasst sind. Das Infoblatt ist in den Sprachen Englisch, Französisch und Türkisch verfügbar (https://www.mags.nrw/coronavirus) .

Fehlende oder falsche Telefonnummern verzögern Kontaktaufnahme bei positiv getesteten Fällen.

16.11.2020: Das Gesundheitsamt bearbeitet jeden Tag etwa 200 positive Labormeldungen. Leider ist oft ein Kontakt der Patienten erst nach langer Recherchearbeit oder gar nicht möglich, da auf den Labormeldungen häufig keine Telefonnummer angegeben wurde oder die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten fehlt. Die Betroffenen wissen dann zwar, dass sie positiv auf das Coranavirus getestet wurden, wundern sich aber, warum das Gesundheitsamt nicht anruft.

Das Gesundheitsamt bittet deshalb Hausärzte und Labore darum, verstärkt darauf zu achten, sowohl auf den Verdachtsmeldungen als auch auf den Laboranforderungsscheinen die Telefonnummer des Patienten oder der Patientin zu vermerken und das „Häkchen“ zur Weitergabe der Daten zu setzen. So wird den Kolleginnen und Kollegen des Gesundheitsamts ein schnelleres Kontaktieren der Indexpatienten ermöglicht.


Corona-Warn-App

Das Gesundheitsamt der StädteRegion weist auf das richtige Verhalten hin, wenn die Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ meldet:

  1. Soziale Kontakte sind sofort zu reduzieren und die Regeln zu Abstand, Hygiene und Alltagsmasken besonders zu befolgen.
  2. Man soll umgehend Kontakt mit dem jeweiligen Hausarzt aufnehmen und sich testen lassen. Darauf hat jeder mit dieser Risikomeldung einen Anspruch, auch ohne Symptome.
  3. Das Gesundheitsamt ist schnellstmöglich unter Tel: 0241/5198-5300 oder Mail: infektionsschutz@staedteregion-aachen.de zu kontaktieren. Hier werden auf den jeweiligen Einzelfall bezogen die weiteren Maßnahmen besprochen.

Die Warnung „erhöhtes Risiko“ der App bedeutet keine automatische Krankschreibung oder Quarantäne. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt, die Quarantäne ordnet das zuständige Gesundheitsamt an. Wird jemand positiv auf Covid-19 getestet, sollte er das in der App hinterlegen um andere zu warnen. Wichtiger Hinweis: Das Gesundheitsamt kann keine technischen Fragen zur Corona-Warn-App beantworten! Dazu kann man sich an die bundesweite Hotline unter 0800-7540001 wenden.


Aktualisierte Coronabetreuungsverordnung

29.1.2021: Die Coronabetreuungsverordnung wurde bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Geändert haben sich die Ausnahmen zur Anwesenheit in den schulischen Einrichtungen.

Stattfinden darf die Betreuung für Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,
  • aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,
  • aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können.

Außerdem dürfen Auswahlgespräche von Schulen im Lehrereinstellungs-verfahren, soweit sie zur Sicherung der Unterrichtsversorgung unabdingbar sind und unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung stattfinden.

Zusätzlich kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen für Abschlussklassen oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen.

Weiterhin wird es keinen Präsenzunterricht geben.


Notfall-Szenario

Für den Fall eines neuerlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurde im Gespräch zwischen Bund und Ländern eine neue Bemessungsgröße für ein Notfall-Szenario festgelegt. Dieses greift, wenn mehr als 50 Neuinfizierte in den zurückliegenden sieben Tagen auf 100.000 Einwohner auftreten. Dann müsste für die betreffende Region ein neues Beschränkungskonzept vorgelegt werden.

Maskenpflicht

In NRW gilt die Maskenpflicht. Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Paragraph 12a, Absatz 1 Satz 3 der Coronaschutzverordnung verpflichtet:

  • als Passagiere im gesamten Öffentlichen Personennahverkehr
  • in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften und auf Wochenmärkten
  • bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen
  • auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden sowie
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die Maskenpflicht gilt nicht beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, sowie auch nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Wichtig ist der richtige Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung: Die Maske muss durchgehend eng anliegend über Mund und Nase getragen und bei Durchfeuchtung gewechselt werden; sie darf während des Tragens nicht (auch nicht unbewusst) zurechtgezupft werden und auch nicht um den Hals getragen werden. Bitte beachten: Masken mit Ausatemventilen sind zum Fremdschutz ungeeignet und im Sinne der Maskenpflicht nicht einsetzbar!

Ein Merkblatt mit Hinweisen zu den verschiedenen Masken findet man im Internet unter www.aachen.de/corona (Rubrik Schutzmasken-ABC).

Hier das Merkblatt mit Hinweisen zu den verschiedenen Masken.

Gemeinsames Abstrichzentrum am Aachener Tivoli: Termine können nur ONLINE vereinbart werden!

23.12.2020: Gemeinsames Abstrichzentrum am Aachener Tivoli an den Feiertagen

Das Gemeinsame Abstrichzentrum (GAZ) hat am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember 2020) sowie zwischen Weihnachten und Neujahr von 8 bis 18 Uhr geöffnet! Am 24., 25. und 31. Dezember (Silvester) sowie am 1. Januar (Neujahr) bleibt das GAZ geschlossen.

Die Termine werden nur ONLINE vergeben unter www.staedteregion-aachen.de/gaz. Bei der Online-Terminvergabe muss man schon eine Reihe von Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt informiert und zu einem Termin eingeladen.


23.11.2020: Stadt und StädteRegion Aachen haben Anfang November in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung am Aachener Tivoli ein Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ) in Betrieb genommen.

Stadt und StädteRegion Aachen haben Anfang November in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung am Aachener Tivoli ein Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ) in Betrieb genommen.

Getestet werden hier:

  • Personen mit mehrere Symptomen an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen,
  • Personen, die die ein positives Schnelltestergebnis beim Hausarzt hatten oder die von Zuhause aus in ein Reha-Zentrum bzw. eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden sollen,
  • Personen, deren Corona-Warn-App „rot“ anzeigt sowie
  • Beschäftigte an Schulen und Kitas.

Die Termine werden nur ONLINE vergeben unter www.staedteregion-aachen.de/gaz. Bei der Online-Terminvergabe muss man schon eine Reihe von Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst.

Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt informiert und zu einem Termin eingeladen.



Wer sind Schlüsselpersonen

Schlüsselpersonen sind:

Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.

Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen,

  • die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung
  • und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe. Dazu gehört auch die Gruppe der in den Einrichtungen eingesetzten Beschäftigten,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung
  • und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Diese SCHLÜSSELPERSONEN dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie ALLEINERZIEHEND sind ODER BEIDE ELTERNTEILE Schlüsselpersonen sind und wenn die Kinder:

  • keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch- Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.staedteregion-aachen.de/risikogebiete 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.

Hier sind die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden können oder nicht.


Hinweis für Menschen in Quarantäne

Die Krisenstäbe haben eine Broschüre „Informationen für Menschen in Quarantäne“ fertiggestellt. Diese Schrift richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, die sich in „häusliche Quarantäne“ begeben müssen. Hierin gibt es Antworten auf die meistgestellten Fragen und Verhaltenshinweise. Die Broschüre enthält auch Erläuterungen in leichter Sprache. Sie steht auf den Homepages von Stadt und StädteRegion Aachen als Download zur Verfügung.


 


Mehr auf der folgenden Seite

Bild von Pete Linforth auf Pixabay


Weitere Veranstaltungen: Aktuell

Lies mehr auf aachenerkinder.de

Werde als Besucher oder Veranstalter Mitglied bei aachenerkinder.de und unterstütze unsere Arbeit.